Handbuch GmbH
1. Aufl. 2024
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1. Fakultativer Aufsichtsrat
1.1. Allgemeines
526
Der Aufsichtsrat ist bei der GmbH grundsätzlich ein freiwilliges Organ. Lediglich wenn bestimmte (Größen-)Kriterien erfüllt sind, schreibt das Gesetz die Einrichtung dieses Kollegialorgans vor (obligatorischer Aufsichtsrat).
527
Soll ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden, hat dies im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass er entweder verpflichtend (Muss-Klausel) oder wiederum fakultativ (Kann-Klausel) einzurichten ist. Die Einrichtung eines nach dem Gesellschaftsvertrag bloß fakultativen Aufsichtsrats kann dann jederzeit durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Ein Generalversammlungsbeschluss ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage ist dagegen nicht möglich. Sieht der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag keinen Aufsichtsrat vor, können die Gesellschafter jedoch einen Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrags und die gleichzeitige Einrichtung des Aufsichtsrats fassen. Dafür genügt in der Generalversammlung die einS. 157fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Möchten die Gesellschafter den Aufsichtsrat wieder aus dem Gesellschaftsvertrag streichen oder statt einem gesellsc...