Das österreichische Kartellrecht
5. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 27Teil 4 - Anwendungsbereich des Kartellgesetzes
I. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
A. Unternehmerbegriff
1. Allgemeines
Normadressaten des KartG sind „Unternehmer“ und „Vereinigungen von Unternehmern“; das KartG definiert diese Begriffe jedoch nicht. Die geringfügig abweichende Terminologie im Unionsrecht ist nach der Rsp ohne Bedeutung. Die von den Organen der Union entwickelten Grundsätze sind auch zur Auslegung des KartG heranzuziehen.
Die Rsp legt dem KartG - in Anlehnung an Art 101 und 102 AEUV - einen funktionalen Unternehmensbegriff zu Grunde und hat das „Unternehmen“ als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ bezeichnet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit. Als „Unternehmer“ ist derjenige Rechts- bzw Willensträger anzusehen, dem eine als „Unternehmen“ qualifizierbare Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Rechtsform, in der der Unternehmer auftritt, ist dabei nicht relevant. Neben Personen- und Kapitalgesellschaften können somit auch natürliche Personen und Angehörige der freien Berufe Unternehmer iSd KartG sein.
Grundsätzlich genügt für die Anwendbarkeit der Regeln des KartG über wettbewerbsbeschrän...