Das österreichische Kartellrecht
5. Aufl. 2024
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S. 249Teil 9 - Rechtsdurchsetzung
I. Überblick
Die materiellrechtlichen Vorschriften - insb Verbote - des Kartellrechts (vgl oben, insb Teil 6 und Teil 7) werden durch zahlreiche spezifische Rechtsnormen über ihre Durchsetzung ergänzt. Allgemein wird zwischen öffentlicher und privater Rechtsdurchsetzung unterschieden.
Die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts obliegt spezialisierten Wettbewerbsbehörden (s unten Teil 10) im Wege von behördlichen Untersuchungen und Entscheidungen zur Beendigung von Rechtsverstößen und/oder zur Verhängung von Geldbußen. Als private Rechtsdurchsetzung („Private Enforcement“) werden die Schritte von „Opfern“ von Kartellrechtsverstößen (idR Unternehmen, aber auch Verbrauchern) bezeichnet, mit denen sich diese vor Gerichten (oder Schiedsgerichten) gegen Verstöße von Unternehmen zur Wehr setzen, um diese abzustellen und/oder einen Ersatz des erlittenen Schadens zu erreichen.
In Österreich ist die private Rechtsdurchsetzung weitgehend (außer für Schadenersatzklagen) vor dem Kartellgericht möglich. Dem Kartellgericht obliegt auch die öffentliche Rechtsdurchsetzung im Wege von Entscheidungen auf Antrag der zuständigen Wettbewerbsbehörden (Bundeswettbewerbsbehörde ...