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Voraussetzungen an die Begründung von Wiederaufnahmebescheiden
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 303 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer GmbH setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für mehrere Jahre - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neu fest.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos auf. Das Finanzamt habe in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf § 303 Abs 1 BAO verwiesen, woraus nicht ersichtlich sei, auf welchen der in § 303 Abs 1 BAO angeführten Tatbestände (lit a bis c) die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden solle. Auch im Prüfungsbericht werde lediglich auf § 303 Abs 1 lit a bis c BAO verwiesen. Da kein Wiederaufnahmegrund genannt worden sei, könne auch nicht überprüft werden, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sei. Dieser Mangel könne im Rechtsmittelverfahren „nicht nachgeholt“ werden.
Rechtliche Beurteilung: Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO zuständige Behörde. Was „Sache“ des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiede...