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Sanierungsplan und Insolvenzverwaltung
Eine Entscheidung mit Signalwirkung
Entscheidung: .
Normen: § 152a Abs 1 Insolvenzordnung.
Der Sanierungsplan sah ua vor, dass die Schuldnerin bis zu einem bestimmten Termin „die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 Insolvenzordnung (IO)“ erfüllen muss. Die Insolvenzverwalterin stundete der Schuldnerin die Entlohnung (mehr als 26 Mio Euro) zum überwiegenden Teil - „zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzeptes“ - über den vorgesehenen Termin hinaus; zudem verzichtete sie auf die Sicherstellung. Der OGH versagte dem Sanierungsplan die Bestätigung.
Zunächst klärt der OGH eine prozessuale Frage: Eine vom Insolvenzverwalter anerkannte und in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung räumt einem Gläubiger so lange eine Rechtsmittellegitimation ein, wie noch keine rechtskräftige Feststellungsentscheidung vorliegt, wonach die Forderung erloschen sei. Daher bejahte der OGH die Rekurslegitimation der Republik gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Bestätigung.
Die Bestätigung des Sanierungsplans setzt die vollständige Bezahlung oder Sicherstellung aller in § 152a Abs 1 Z 1 IO genannten Forderungen voraus; es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass diese Ansprüche aus künftig erhofften oder erwarteten Zahlungsflüssen aus Transaktionen in Umsetzung des Sanierungspl...