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Windkraftanlage (Windrad) auf landwirtschaftlich genutztem Grundstück
Auch wenn die Nutzung des gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch die Aufstellung eines Mobilfunksendemasts („Handymasts“) oder einer Windkraftanlage („Windrad“) nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist doch der hierfür vermietete Teil des Grundstückes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen und gehört dieser Teil nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der entsprechende Grundstücksteil ist als durch die Dauervermietung entnommen anzusehen, hinsichtlich der Mieteinnahmen liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
1. Der Fall
Auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Ausmaß von etwa 45.000 m2 wurden aufgrund eines im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrags eine Windkraftanlage samt Transformatorenstation errichtet und entsprechende Starkstrom- und Steuerkabel verlegt. Der Grundverbrauch für die Anlage überstieg 700 m2 nicht. Hierfür wurde ein wertgesichertes pauschales Nutzungsentgelt von anfänglich monatlich 3.000 öS (218,02 Euro) vereinbart.
Im Jahr 2021 wurde die Windkraftanlage wieder abgebaut und das Grundstück vom Anla...