Tiroler Grundverkehrsgesetz
9. Aufl. 2024
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§ 34 Rückabwicklung
Kommentar
Diese Bestimmung setzt Artikel 5 der genannten Art.-15a-B-VG-Vereinbarung um.
Zu § 34 Abs. 1
Dieser Absatz soll klarstellen, dass die Regeln des Grundbuchsgesetzes über den Schutz Dritter in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit einer Grundbuchseintragung, nämlich der des Scheinerwerbers, anzuwenden sind. Schon nach allgemeinen Bestimmungen des ABGB wird im Übrigen der Veräußerer die Löschung dann nicht verlangen können, wenn er der Eintragung des Dritten zugestimmt hat, etwa der Verpfändung der Liegenschaft zur Sicherheit einer im Zusammenhang mit der Transaktion entstandenen Forderung. Nach § 31 Abs. 2 kommt es bei der Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder nach dem ungenützten Ablauf der im § 23 Abs. 1 festgelegten Frist zu einer Vertragsauflösung, die ex tunc wirkt. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind nach Bereicherungsrecht (§ 877 ABGB) zurückzustellen. Der „schuldlose“ Vertragsteil hat gegen seinen Vertragspartner nach § 878 ABGB allenfalls einen Schadenersatzanspruch, der auf das negative Vertragsinteresse gerichtet ist.
Zu § 34 Abs. 2
Diese Bestimmung stellt den gutgläubigen Veräußerer besser, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Rückabwic...