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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/7102820/2016

Kein Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Familienbeihilfe, Sonderausgaben für Beratung hinsichtlich GrESt, Festsetzungsverjährung mangels Zustellnachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende MMag. Elisabeth Brunner, die Richterin Mag. Maria Daniel sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Saringer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Petra-Maria Ibounig in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014 sowie über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Mag. Magdalena Preslmayr zu Recht erkannt:

Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 und 2016 werden als unbegründet abgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 wird abgeändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2015 wird ersatzlos aufgehoben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2014 ist dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Mit Schreiben vom setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass betreffend die Jahre 2010 bis 2014 eine Pflichtveranlagung gem § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 durchzuführen sei, da der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt worden sei.

Die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2010 bis 2014 langten beim damaligen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart nach gewährter Fristverlängerung am in Papierform ein.

Dabei wurden folgende Sonderausgaben und Werbungskosten (in Euro) beantragt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
2011
2012
2013
2014
VersicherungsprämienKZ 455
282,84
282,84
282,84
282,84
815,26
WohnraumschaffungKZ 456
4.273,56
4.273,56
4.273,56
4.273,56
4.273,56
KirchenbeitragKZ 458
267,24
273,60
284,88
287,52
294,47
SteuerberatungskostenKZ 460
4.959,60
GewerkschaftsbeiträgeKZ 717
269,64
272,64
280,34
281,04
285,74
PendlerpauschaleKZ 718
2.448,00
PendlereuroKZ 916
154,64

Es wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) beantragt. Den Erklärungen sind laut Aktenlage keine Beilagen angeschlossen.

Mit Ergänzungsvorhalt vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, das Pendlerpauschale nicht im beantragten Ausmaß zu berücksichtigten, da der Beschwerdeführer bis in 1180 Wien über einen zusätzlichen Wohnsitz verfügt habe und das Pendlerpauschale grundsätzlich von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz aus zu berechnen sei.

In Beantwortung des Ergänzungsvorhalts teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom mit, dass er zunächst am einen Doppelwohnsitz angemeldet habe und die Abmeldung der Wiener Wohnung am erfolgt sei.

Mit Kaufvertrag vom habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grundstück in R*** erworben und am übernommen. Nach Adaptierungsarbeiten sei das Haus im Mai 2014 bezogen worden. Es seien die vom Vermieter geforderten Sanierungsarbeiten vor Rückgabe der Wohnung in Wien durchzuführen gewesen. Die leere Wohnung sei in dieser Zeit eine unbewohnbare Baustelle gewesen.

Bereits in der Übersiedlungsphase sei der Beschwerdeführer zwischen B*** und seiner Dienststelle in Wien gependelt. Es werde ersucht, das Pendlerpauschale ab Mai 2014 zu berücksichtigten, da er bereits seit diesem Zeitpunkt mindestens 2x pro Woche zwischen B*** und Wien mit dem Auto zur Arbeit gependelt sei.

Die Einkommensteuer 2010 bis 2013 wurde jeweils mit Bescheiden vom , die Einkommensteuer betreffend 2014 mit Bescheid vom festgesetzt.

Laut Bescheidbegründungen wurden die Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zum gesetzlichen Höchstausmaß als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Topf-Sonderausgaben wurden zu einem Viertel und unter Berücksichtigung der Einschleifregelung gewährt. Geltend gemachte Gewerkschaftsbeiträge wurden nicht anerkannt, da diese bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien.

Bei der Veranlagung des Jahres 2014 wurden ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht anerkannt, da Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden 2014 aufgrund nachgereichter Auszüge berücksichtigt.

Es wurde für diese Zeiträume kein AVAB berücksichtigt. Zustellnachweise liegen nicht vor.

Mit Beschwerde vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2013 beantragt der Beschwerdeführer eine Begründungsergänzung sämtlicher Abweichungen der angefochtenen Bescheide zu seinen Lohnzetteln. Die angefochtenen Bescheide enthielten ferner auch keine Begründung, warum die unrichtig abgeführte Lohnsteuer im Wege der "Arbeitnehmerhaftung" statt der Arbeitgeberhaftung geltend gemacht worden sei.

Entgegen den Lohnzettelangaben habe die belangte Behörde für die Jahre 2010 bis 2013 ohne Begründung den AVAB nicht anerkannt.

Er habe seinem Dienstgeber am vom Wegfall der Familienbeihilfe für die Tochter per Mai 2010 durch Vorlage der Mitteilung des Finanzamtes verständigt. Die Berücksichtigung des AVAB habe er bei seinem Arbeitgeber nie beantragt. Er habe seinem Arbeitgeber kein Formular "E30" überreicht.

Der Arbeitgeber hätte bei Berechnung der Lohnsteuer erkennen müssen, dass ein AVAB nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Daher habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer unrichtig berechnet bzw abgeführt. Nach Meinung des Beschwerdeführers hafte der Arbeitgeber gem § 82 EStG für den unrichtigen Steuerabzug.

Die in den Bescheiden angewandte Formel zur Berechnung der Topf-Sonderausgaben seien dem Gesetz nicht zu entnehmen und die Erhöhungsbeträge für die erwerbslose Ehegattin seien nicht berücksichtigt worden.

Ferner habe die Abgabenbehörde den AVAB 2010 zu Unrecht nicht anerkannt und die Berechnung der sonstigen Bezüge sowie der Sonderausgaben unrichtig berechnet, da der Wegfall des AVAB mangels Familienbeihilfenbezug für mindestens ein Kind erst ab der Veranlagung 2011 gelte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der AVAB für das Jahr 2010 anerkannt. Die Beschwerden betreffend die Jahre 2011 bis 2013 wurden abgewiesen. Die Begründungen zu den Beschwerdevorentscheidungen ergingen mittels separatem Schreiben mit gleichem Datum.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlageder Beschwerde betreffend die Jahre 2010 bis 2013 an das Bundesfinanzgericht unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung werde auf eine zusätzliche Begründung verwiesen. Dabei handle es sich um einen Kettenverweis. Solange die Behörde ihm die Begründung der Abweichungen zwischen Lohnsteuerbemessung durch den Arbeitgeber und Einkommensteuerbemessung durch die Abgabenbehörde vorenthalte, könne er nicht Stellung nehmen.

Der Beschwerdeführer beantragte ferner eine Überprüfung der Richtigkeit der Steuerbemessungsprogramme sowohl seines Arbeitgebers (Bund) als auch der Abgabenbehörde.

Der Hinweis in den Begründungen zu den Beschwerdevorentscheidungen, wonach er bei seinem Arbeitgeber ab dem Jahr 2004 den AVAB beantragt habe, sei unrichtig.

Die Abgabenbehörde versuche über Umwege Tatsachen zu konstruieren, ihm die fehlerhafte Berücksichtigung des AVAB durch den Arbeitgeber vorwerfen zu können, um keine Arbeitnehmerhaftung gegen den Bund aussprechen zu müssen.

Der Arbeitgeber habe zu Unrecht den AVAB, der auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen war, nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen weiter berücksichtigt. Dies könne dem Beschwerdeführer für die Jahre ab 2011 nicht zur Last gelegt werden.

Der Wegfall des AVAB sei nicht während des Jahres durch Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern ex lege durch Rechtsänderung erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer auch keine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber bezüglich des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen abgeben müssen.

Es liege daher ein Verschulden des Arbeitgebers vor, da dieser nicht berücksichtigt habe, dass ab April 2010 für die Tochter keine Familienbeihilfe mehr bezogen worden sei.

Da durch den Beschwerdeführer kein Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Arbeitgeber gestellt worden sei, sei auch kein Widerruf notwendig.

Die Abgabenbehörde habe ferner zu Unrecht den Verkehrsabsetzbetrag in den Jahren 2010 bis 2013 nicht berücksichtigt.

Die Streichung des AVAB ab dem Jahr 2011 (wenn kein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG vorliege) stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers einen verfassungswidrigen Eingriff gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums dar.

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Begründungsergänzung zu den Abweichungen des Bescheides vom Lohnzettel hinsichtlich der Steuer bei den sonstigen Bezügen und der Streichung des AVAB.

Ferner habe die Abgabenbehörde zu Unrecht eine Aliquotierung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vorgenommen.

Die Abgabenbehörde habe zu Unrecht den Verkehrsabsetzbetrag nicht berücksichtigt.

Unter Vorlage von Honorarnote und Überweisungsbeleg ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Rahmen der Sonderausgaben iHv 4.959,40 Euro.

Analog zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2010 bis 2013 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Streichung des AVAB für das Jahr 2014 unter Hinweis auf die Arbeitgeberhaftung und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bezüglich seiner in der Beschwerde vom (gegen den Einkommensteuerbescheid 2014) beantragten Begründungsergänzungen Folgendes mit:

Betreffend Berechnung der sonstigen Bezüge enthalte der Bescheid eine Berechnung.

Da in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 kein AVAB beantragt worden sei, sei eine Begründung bezüglich der Nichtanerkennung obsolet.

Bezüglich des Pendlerpauschales habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben (auch an die Gemeinde) angegeben, dass er teils von seinem Wohnort in Wien und teils vom neuen Wohnort in B*** die Fahrt zu seinem Arbeitgeber in Wien angetreten habe. Es sei daher bis zur Aufgabe der Wohnung in Wien das Pendlerpauschale zwischen 8-10 Tagen anerkannt worden.

Zur Wahrung des Parteiengehörs werde der Beschwerdeführer ersucht, bekannt zu geben, in welchem Ausmaß die Beratung und Berechnung bzw Abfuhr der GrESt von der Gesamtrechnung angefallen sei, da keine Honorarnote über Steuerberatungskosten betreffend GrESt vorgelegt worden sei.

Bei Nichtvorlage geeigneter Beweismittel werde das Finanzamt im Schätzungswege davon ausgehen, dass der weit überwiegende Teil der Rechtsanwaltsleistung die Beratung betreffend Kaufvertrag ausgemacht habe und auf die Beratung betreffend GrESt (und allenfalls Eingabegebühr, Grundbuch und Unterschriftenbeglaubigung) bestenfalls ein geringer Anteil von 5% entfalle.

Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Ein Verweis auf eine Berechnung sei keine Begründung der Abweichung gegenüber den ausgewiesenen Beträgen lt. Lohnzettel. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer den AVAB für das Jahr 2014 nicht beantragt habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Er habe den AVAB in der Beschwerde vom beantragt.

Er sei ab Mai 2014 mindestens 2x pro Woche zwischen B*** und Wien mit dem Auto gependelt. Die restlichen 3 Arbeitstage sei er nicht direkt zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz in B***, sondern über den Umweg Arbeitsstätte - Adr*** (Wien) - B*** gependelt, um Übersiedlungsgut mitzunehmen.

Eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde hinsichtlich der Höhe der Steuerberatungskosten liege nicht vor, da sich das Honorar des Rechtsanwaltes in Anspruch und Höhe ausdrücklich auf die Honorarordnung der Anwälte beziehe. Die Höhe der Honorarnote sei daher sowohl hinsichtlich des Anteils bezüglich Kaufvertragserstellung als auch hinsichtlich des Anteils bezüglich Selbstberechnung und Abfuhr der GrESt ermittel- und berechenbar.

Allein die verrechenbaren Kosten für die Durchführung der EDV-mäßigen Abwicklung der Abführung der GrESt seien höher als die von der Abgabenbehörde geschätzte Gesamtberatungstätigkeit für die Rechtsberatung GrESt.

Das Honorar habe weder die Unterschriftenbeglaubigung noch die Grundstücksgebühren umfasst.

Für die Steuerpflicht der GrESt sei der Kaufvertrag Steuertatbestand. Eine Aufteilung in reine (Steuer)Beratungskosten und Kosten der Grundlagendaten für die Erfüllung der Abgabepflicht sei nicht zulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wurde das Pendlerpauschale im beantragtem Ausmaß anerkannt. Der AVAB stehe mangels Bezug der Familienbeihilfe für mindestens ein Kind nicht zu. Da der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben keine Angaben gemacht habe, in welchem Ausmaß die Beratung und Berechnung bzw Abfuhr der Grunderwerbsteuer von der Gesamtrechnung angefallen sei, wurden Steuerberatungskosten im Schätzungswege iHv 495,94 (10% der Gesamtkosten) anerkannt. Die Sonderausgaben wurden gemäß der Einschleifregelung im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 an das Bundesfinanzgericht unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. In Ergänzung zur Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde hinsichtlich der Höhe der Steuerberatungskosten vorliege und wiederholte die Ausführungen seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom .

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bis um Übermittlung der Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2017, da eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen sei. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Arbeitgeber den AVAB für den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 berücksichtigt habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.

Mit Bescheiden vom hat die belangte Behörde die Einkommensteuer betreffend die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt, da trotz Verpflichtung und Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden sei.

Der AVAB wurde mangels Voraussetzungen nicht gewährt. Sonderausgaben wurden jeweils iHv 60 Euro berücksichtigt.

In der Beschwerde vom machte der Beschwerdeführer Verjährung für den Abgabenanspruch 2015 geltend. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe er keine Erinnerung zur Abgabe einer Erklärung erhalten. Der Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2015 sei daher mangels Verlängerungshandlung nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer "Befangenheit der Organe des TEAM AV04" bzw auch von Frau ADir H*** geltend, da kein faires Verfahren vorliege. Das Team habe die angefochtenen Bescheide erlassen, ohne auf die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum AVAB, insb ohne Klärung, warum der Arbeitgeber diesen berücksichtigt habe, einzugehen. Die belangte Behörde habe die Einhebungsverjährung beim Arbeitgeber eintreten lassen und eine Verlängerungshandlung beim Beschwerdeführer offensichtlich vorgetäuscht.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Berücksichtigung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro für die Jahre 2015 und 2016, da er täglich von seinem Wohnsitz in B*** zu seiner Arbeitsstätte in Wien gependelt sei.

Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Vorlage der von seinem Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Jahreslohnzettel, damit eine Stellungnahme möglich sei. Aus den Überweisungsbelegen und Monatsbezügen gehe die Berücksichtigung des AVAB nicht hervor.

Da der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber nicht bevollmächtigt habe den AVAB während des Kalenderjahres zu berücksichtigen, sei der zu Unrecht berücksichtigte AVAB im Wege der Arbeitgeberhaftung gem § 82 EStG vom Arbeitgeber einzubehalten.

Analog zur Beschwerde für die Zeiträume 2010 bis 2013 machte der Beschwerdeführer die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend, da die Verwehrung des AVAB und die sich daraus ergebende steuerliche Schlechterstellung bei den Sonderausgaben und Steuersätzen für sonstige Bezüge ab dem Jahr 2011 eine Diskriminierung des alleinverdienenden Ehegatten darstelle, der keine Familienbeihilfe für Kinder beziehe.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung betrage jährlich 9.933,96 Euro. Dieser Anspruch der Ehegattin werde aber auf Null reduziert, da der Beschwerdeführer über ausreichende Einkünfte verfüge. Der Beschwerdeführer beantragte damit im Zusammenhang entweder den AVAB zu gewähren oder diese Beträge als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigten.

Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung dieses Umstandes bei den Sonderausgaben und bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge.

Mit Bescheid vom der belangten Behörde wurde die Entscheidung über die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 ausgesetzt, da bezüglich der gleichen Rechtsfrage beim Bundesfinanzgericht betreffend die Jahre 2010 bis 2014 ein Verfahren anhängig sei. Der Bescheid enthielt eine Rechtmittelbelehrung wonach eine Beschwerde zulässig sei.

Mittels Schriftsatz vom wurde gegen den AussetzungsbescheidBeschwerde erhoben und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens für den Zeitraum 2015 bis 2016 beantragt. Die belangte Behörde habe es vor Erlassung des Aussetzungsbescheides unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Parteieninteressen zu geben. Die belangte Behörde versuche durch die Aussetzung eine "Bescheidbeschwerde" an den VfGH bzw die Ergreiferprämie im Falle des Obsiegens zu verhindern. In eventu stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuer betreffend 2015 und 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom als unbegründet abgewiesen. Der Aussetzungsbescheid vom verliere somit seine Wirksamkeit. Die jeweilige jährliche Nachforderung iHv 494 Euro resultiere daraus, dass der AVAB laut Lohnverrechnung berücksichtigt und aufgrund der Veranlagung nicht in Ansatz gebracht worden sei.

Auch ohne Verlängerungshandlung sei der Abgabenanspruch betreffend das Jahr 2015 nicht verjährt, da der Beschwerdeführer aufgrund des Abgabenverfahrens der Vorjahre nachweislich gewusst habe, dass bei der laufenden Lohnverrechnung der AVAB durch seinen Arbeitgeber weiterhin berücksichtigt worden sei. Eine Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen sei trotzdem nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber bewusst in Unkenntnis über den rechtsrelevanten Sachverhalt gelassen. Dies könne nur dem Zweck gedient haben, eine korrekte Offenlegung hinsichtlich der behördlichen Ablehnung der Anerkennung des AVAB hintan zu halten. Daher sei eine Abgabenhinterziehung als erwiesen anzunehmen. Die Verjährungsfrist betrage daher zehn Jahre.

Es seien weder sonstige Befangenheitsgründe gem § 76 Abs 1 lit c BAO vorgelegen, noch habe diese der Beschwerdeführer geltend gemacht. Bloß sachliche Differenzen führten nicht zur Befangenheit. Darüber hinaus sei die Bearbeiterin dieser Beschwerdevorentscheidung eine bis dahin mit diesem Fall nicht betraute Beamtin.

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe in den Jahren 2015 und 2016 berücksichtigt worden und könnten daher nicht doppelt geltend gemacht werden.

Der AVAB sei in den Jahren 1994 bis 2001 im Zuge der Veranlagung beantragt worden. In den Jahren 2002 bis 2009 habe es keine Veranlagungen gegeben. Aus den der Behörde übermittelten Lohnzetteln des Arbeitgebers gehe hervor, dass der AVAB in den Jahren 2002 und 2003 in der Lohnverrechnung nicht erfasst worden sei.

Ab 2004 sei der AVAB erstmals im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt worden und sei bis durch den Arbeitgeber in Ansatz gebracht worden.

Ab 2011 stehe Alleinverdienenden gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG ein AVAB zu. Dieser betrage jährlich bei einem Kind 494 Euro. Für die Tochter sei bis einschließlich April 2010 Familienbeihilfe bezogen worden. Es sei somit unstrittig, dass in den Jahren 2015 und 2016 kein AVAB zu berücksichtigen sei.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe beim Lohnsteuerabzug den AVAB berücksichtigt, obwohl dieser tatsächlich nicht zugestanden sei. Daher liege ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs 1 Z 5 EStG vor.

Aufgrund der Lohnzettel, bzw der von der Behörde ergangenen Bescheide im Jahre 2015 (für die Jahre 2011 bis 2014), habe der Beschwerdeführer gewusst, dass der AVAB in der Lohnverrechnung ohne Anspruch berücksichtigt worden sei. Der Arbeitgeber sei nie über den Wegfall der Voraussetzungen über den AVAB informiert worden. Die Voraussetzung "Kind" sei ab Mai 2010 weggefallen. Es hätte somit eine Meldung über die Änderung erfolgen müssen.

Daher könne nicht von einem Verschulden des Arbeitgebers und folglich auch nicht von einer Arbeitgeberhaftung gem § 82 EStG ausgegangen werden.

Die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit obliege nicht der Abgabenbehörde. Außerdem habe der VfGH mit Erkenntnis vom , G 27/11 bereits festgestellt, dass die Streichung des AVAB für kinderlose Paare nicht verfassungswidrig sei.

Im Vorlageantrag vom betreffend Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 (offensichtlich irrtümlich datiert mit ) bringt der Beschwerdeführer ergänzend zu den bisherigen Beschwerdeausführungen vor, dass weder über die Beschwerde vom gegen den Aussetzungsbescheid vom noch über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 bis dato entschieden worden sei.

Es sei unrichtig, dass durch den Eventualantrag "dieAussetzungsbescheide" und die dagegen "erhobenen Beschwerden dadurch ihre Wirksamkeit verlieren.

Die belangte Behörde hätte zuerst über die Beschwerde gegen "dieAussetzungsbescheide" absprechen müssen. Dies könne nicht in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 nachgeholt werden.

Der Grund für diese Vorgangsweise sei offensichtlich der, dass die belangte Behörde auf die in den "Aussetzungsbeschwerden" ausgeführten Streitgründe und Ergänzungen zu den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 nicht näher eingehen wolle.

Weder aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2016 noch aus den Beschwerdevorentscheidungen sei die bescheiderlassende Behörde, die Person, die diese genehmigt habe, bzw eine Behördenadresse erkennbar. Ein Hinweis auf ein Postfach oder auf ein Team "AV04" reiche nicht aus. Offensichtlich habe die belangte Behörde dadurch versucht, die geltend gemachten Befangenheitsgründe der beteiligten Organe zu erschweren.

Weder die Steuerbescheide noch die Beschwerdevorentscheidungen seien ordnungsgemäß unterfertigt, sodass allen Erledigungen kein Bescheidcharakter zukomme. Dass die Beglaubigung bei EDV-Erledigungen entfallen könne, ändere daran nichts.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers enthalten die angefochtenen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen keine Bemessungsgrundlagen und keine darauf entfallenden Steuern. Der bloße Ausweis einer Nachzahlung in Höhe des AVAB ersetze nicht die Verpflichtung der Einhaltung der erforderlichen Bescheidmerkmale für einen Einkommensteuerbescheid.

Das Ende des Bezuges der Familienbeihilfe für ein Kind sei dem Arbeitgeber durch Vorlage der Bescheinigung per November 2009 bekannt gewesen.

Da dem Beschwerdeführer die Lohnzettel weder vom Arbeitgeber übermittelt, noch von der belangten Behörde trotz Beweisanträgen vorgelegt worden seien, liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Da dem Beschwerdeführer die Lohnzettel für die Jahre 2015 und 2016 vom Arbeitgeber vorenthalten worden seien, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihm diese vorzulegen.

Aus den dem Beschwerdeführer vorliegenden monatlichen Lohnzahlungen und Lohnzetteln sei nicht ersichtlich, dass der AVAB berücksichtigt worden sei. Wie die Abgabenbehörde ausführe, sei der AVAB mit Beschwerdevorentscheidung vom nicht anerkannt worden. Der Hinweis auf eine hinterzogene Abgabe ab gehe daher ins Leere.

Die Behörde habe bis dato die beantragten Beweisaufnahmen unterlassen. Es liege daher weiterhin Befangenheit der belangten Behörde vor. Eine Überprüfung der Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw der Sonderausgaben (insb Ablebensversicherung) sei daher nicht möglich gewesen. Der bloße Hinweis, dass diese berücksichtigt worden wären, reiche nicht aus.

Im Zuge des Vorlageantrages legte der Beschwerdeführer erstmals Bestätigungen über Prämienleistungen im Jahr 2015 und 2016 für eine Ablebensversicherung vor.

Der Beschwerdeführer beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Die mündliche Verhandlung fand auf Antrag des Beschwerdeführers vor dem Senat am statt. Der Beschwerdeführer legte einen Lohnzettel für das Jahr 2010 vor, den er Jahre später von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Dieser Lohnzettel enthält den Vermerk "Alleinverdienerabsetzbetrag" und ein Geburtsdatum der Ehegattin vom ttmmjjjj***. Der Beschwerdeführer gibt an, es habe bei seinem Arbeitgeber einen zweiten Mitarbeiter mit dem Namen "Bf***" gegeben und äußert den Verdacht, dass es diesbezüglich eine Verwechslung gegeben habe. Er sei seiner Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich des Wegfalls der Familienbeihilfe seiner Tochter nachgekommen.

Betreffend die als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, der 10%-ige Anteil der Honorarnote, der vom Finanzamt berücksichtigt wurde, sei zu gering. Der Anteil der Steuerberatungskosten betreffend Grunderwerbsteuer wurde vom Beschwerdeführer während der Verhandlung nicht belegt.

Das Finanzamt stellte den Antrag, das Pendlerpauschale ab Mai 2014 zu berücksichtigten. In der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2014 sei die Pendlerpauschale unrichtiger Weise im vollen Ausmaß berücksichtigt worden. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom , worin er ausführte, dass er ab Mai 2014 gependelt sei.

Betreffend Unterbrechungshandlung für die Festsetzungsverjährung der Einkommensteuer 2015 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass es unerheblich sei, ob die Unterbrechungshandlung dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde. Demgegenüber äußerte der Beschwerdeführer die Meinung, dass Handlungen der Behörde, die gegen den Abgabepflichtigen gerichtet sind, nur dann eine Unterbrechungshandlung bewirken, wenn sie diesem auch zugegangen sind.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei zudem die absolute Verjährung bereits eingetreten. Die Abgaben seien bereits verjährt, da schon über 10 Jahre ab Eintritt der Abgabenschuld vergangen seien.

Der Beschwerdeführer hielt sein Beschwerdebegehren aufrecht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es besteht Streit darüber, ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2011 bis 2016 der AVAB zusteht, bzw ob dieser allenfalls im Wege der Arbeitgeberhaftung zurückzufordern ist. In diesem Zusammenhang wendet sich der Beschwerdeführer ferner gegen den Wegfall des zweiten "Sonderausgabentopfes" und die in den Bescheiden enthaltene Formel zur Berechnung der Einschleifregelung bei den Sonderausgaben in den Bescheiden, da diese dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Neben der Berücksichtigung der Prämienleistungen für eine Ablebensversicherung in den Jahren 2015 und 2016 als Sonderausgaben, beantragt der Beschwerdeführer ferner die Berücksichtigung eines Verkehrsabsetzbetrages für den gesamten Streitzeitraum 2010 bis 2016, die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros für die Jahre 2015 und 2016, sowie die "Ausklammerung der sonstigen Bezüge" im Streitzeitraum. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer Verjährung für die Einkommensteuer 2015, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 und diesbezüglicher Beschwerdevorentscheidungen, Befangenheit der Organe und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat für diesen bei der laufenden Lohnverrechnung den Alleinverdienerabsetzbetrag im streitgegenständlichen Zeitraum (2010 bis 2016) berücksichtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügte in diesem Zeitraum über keine relevanten Einkünfte. Für die gemeinsame Tochter wurde Familienbeihilfe bis einschließlich April 2010 bezogen.

Der in der mündlichen Verhandlung am durch den Beschwerdeführer vorgelegte Lohnzettel seines Arbeitgebers aus dem Jahr 2010 enthält den Vermerk "Alleinverdienerabsetzbetrag" und ein falsches Geburtsdatum der Ehegattin ohne Angabe deren Sozialversicherungsnummer. Der elektronische Lohnzettel für das Jahr 2010, der dem Einkommensteuerbescheid beiliegt, enthält den Vermerk "Alleinverdienerabsetzbetrag" ohne Angabe des Geburtsdatums.

Der Beschwerdeführer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des Bezuges der Familienbeihilfe für die Tochter ab Mai 2010 gemeldet.

Sowohl bei den Erstbescheiden der Jahre 2011 bis 2016 als auch bei der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung 2010 wurde der Verkehrsabsetzbetrag im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt.

Die Erstbescheide der Jahre 2015 und 2016 enthielten die Bemessungsgrundlage (Einkommen) und den daraus resultierenden Steuerbetrag (festgesetzte Einkommensteuer).

Ferner enthielten die Erstbescheide der Jahre 2010 bis 2016 als Beilage die dem Finanzamt durch die bezugs- bzw pensionsauszahlenden Stellen zu meldenden Bezüge (Jahreslohnzettel). Diese Lohnzettel enthielten in den streitgegenständlichen Jahren sowohl den Hinweis auf einen AVAB als auch auf die Höhe des bereits vom Arbeitgeber berücksichtigten Pendlerpauschales und der Beträge zur Interessensvertretung.

Bei den Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 ist jeweils das Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260, als bescheiderlassende Behörde ersichtlich. Diese wurden automationsunterstützt erlassen und enthielten keine Unterschrift.

Dem Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 2015 mit Zustellung der Bescheide bewusst und bekannt, dass sein Arbeitgeber den Alleinververdienerabsetzbetrag für ihn zu Unrecht für die Jahre 2011 bis 2014 berücksichtigt hat.

Für das Ergänzungsschreiben der belangten Behörde vom existiert kein Zustellnachweis. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht erhalten.

Die Honorarnote 14/040 des Rechtsanwaltes Dr. X*** vom enthält folgende Angaben:

  • Betrifft: Kaufvertrag / E*** / Adr Grundstück***

  • BMG: 179.000 Euro

  • bis Kaufvertrag, Grunderwerbsteuer 5.370,00 Euro

  • Barauslagen USt.-pflichtig 268 Euro

  • Barauslagen USt.-frei 127 Euro (Gerichts- und Abfragegebühren)

  • Honorar (Summe) 5.370 Euro

  • Abzüglich Sondernachlass -30% 1.611,00 Euro

  • 20% USt von 4.027,00 Euro (805,40 Euro)

  • Gesamtsumme 4.959,40 Euro

Dabei entfallen 10% der Gesamtsumme auf die Beratungstätigkeit betreffend GrESt.

Der Beschwerdeführer pendelte seit Mai 2014 von seinem Wohnsitz in R*** (eine Ortschaft und Katastralgemeinde der Marktgemeinde B***) 5-mal pro Woche an seine Arbeitsstätte in Wien.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 693,48 Euro Prämien für eine Ablebensversicherung bezahlt. Diese Bestätigungen lagen der belangten Behörde bei Erlassung der Bescheide nicht vor. Der den Zahlungen zugrundeliegende Vertrag wurde vor dem abgeschlossen.

Laut Lohnzetteln wurde in den Jahren 2015 und 2016 ein Pendlerpauschale iHv jeweils 3.672 Euro durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Diese Lohnzettel waren den Bescheiden beigefügt.

In den Erstbescheiden der Jahre 2015 und 2016 wurde der Pendlereuro iHv jeweils 232 Euro berücksichtigt.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom ausgesetzt. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde zulässig war.

Betreffend die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom wurde von der belangten Behörde (noch) keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Die sonstigen Bezüge des Beschwerdeführers wurden im Streitzeitraum wie folgt der Einkommensteuer unterworfen (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Sonst Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge
9.602,54
9.974,44
10.555,69
10.718,96
13.216,81
11.834,07
12.290,63

Freibetrag bzw 0% für die ersten 620 Euro


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6% für die restlichen
8.982,54
9.354,44
9.935,69
10.098,96
12.596,81
11.214,07
11.670,63
ESt
538,95
561,27
596,14
605,94
755,81
672,84
700,24

Die Einkommensteuer 2010 bis 2016 wurden wie folgt veranlagt:

  • Einkommensteuer 2010 bis 2013 - jeweils mit Bescheid vom

  • Einkommensteuer 2014 - mit Bescheid vom

  • Einkommensteuer 2015 und 2016 - jeweils mit Bescheid vom

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den dem Bundesfinanzgericht im Verfahrensverlauf zitierten vorgelegten Aktenteilen (Einkommensteuererklärungen, Erstbescheide mit Jahreslohnzettel, Beschwerdevorentscheidungen, Vorhalteverfahren, Eingaben des Beschwerdeführers, Honorarnote des Rechtsanwaltes, Bestätigung über Prämienleistungen, Bescheid über die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens).

Laut Jahreslohnzetteln wurde der AVAB für die Jahre 2010 bis 2016 vom Dienstgeber berücksichtigt. Das Pendlerpauschale wurde ebenfalls laut Jahreslohnzettel für die Jahre 2015 und 2016 bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Den Einkommensteuer-Erstbescheiden waren die Jahreslohnzettel beigefügt.

Der Verkehrsabsetzbetrag wurde durch die belangte Behörde sowohl in den Erstbescheiden als auch in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung betreffend 2010 berücksichtigt.

Laut Bescheinigung zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger vom stand dem Beschwerdeführer für seine Tochter Familienbeihilfe ab Mai 1993 bis November 2009 zu. Aus der Datenbank der Finanzverwaltung geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter bis einschließlich April 2010 Kinderbeihilfe bezogen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom seinem Dienstgeber vorgelegt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstgeber vom Wegfall der Familienbeihilfe mit Mai 2010 in Kenntnis gesetzt hat.

Auf der Honorarnote des Rechtsanwaltes waren keine Beratungsleistungen hinsichtlich GrESt explizit ausgewiesen. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Honorarnote eine umfangreiche Beratungstätigkeit betreffend GrESt zum Inhalt hatte. Der von der belangten Behörde angesetzte Anteil der Beratungskosten für die GrESt iHv 10% des Gesamthonorars ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nachvollziehbar.

Da die belangte Behörde keinen Zustellnachweis für das Erinnerungsschreiben vom vorlegen konnte, wird den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt, dass er dieses nicht erhalten hat.

Rechtliche Würdigung

1. Einwand der Verjährung

Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung vom vor, die Abgaben wären bereits absolut verjährt, da schon über 10 Jahre ab Eintritt der Abgabenschuld vergangen seien.

Gem § 208 Abs 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gem § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gem § 209 Abs 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Gem § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Gem § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

§ 209a Abs 1 BAO versteht unter "Verjährung" auch die absolute Verjährung (vgl Ritz, BAO6, § 209a Rz 5 mwV).

Sofern die Erstbescheide der belangten Behörde innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ergangen sind, steht einer Abgabenfestsetzung, die in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der absoluten Verjährung somit nicht entgegen.

Die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2014 ergingen jeweils binnen 5 Jahren ab Entstehung des Abgabenanspruchs (jeweils im Jahr 2015).

Die Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 wurde jeweils mit Bescheid vom festgesetzt.

Für das Schreiben der Behörde vom existiert kein Zustellnachweis. Die Behörde konnte den Zeitpunkt der Zustellung des Vorhalts vom nicht nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei strittigen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss der Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl ).

Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, das an ihn adressierte Schreiben der belangten Behörde vom nicht erhalten zu haben. Da es der belangten Behörde nicht gelungen ist, die Tatsache der Zustellung dieses Schriftstücks nachzuweisen, muss nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben nicht zugestellt wurde.

Betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 2015 erfolgte daher keine Verlängerungshandlung binnen der 5-jährigen Verjährungsfrist.

Der Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2016 erging hingegen innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist.

Allerdings ist fraglich, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er seinen Arbeitgeber, in Kenntnis darüber, dass dieser den AVAB in den Jahren 2011 bis 2014 fehlerhaft für ihn bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt hat, nicht bezüglich dieses Fehlers informiert hat, Abgaben betreffend das Jahr 2015 hinterzogen hat.

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Als Vorsatz, den die Hinterziehung von Abgaben voraussetzt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Der Täter muss danach die Verwirklichung des Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden.

Aufgrund seines Beschwerdeverfahrens betreffend die Jahre 2010 bis 2014 war es dem Beschwerdeführer bekannt, dass der AVAB bei seiner laufenden Lohnverrechnung betreffend die Jahre 2011 bis 2014 durch seinen Arbeitgeber entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht berücksichtigt worden war. Es war ihm jedoch nicht bekannt, ob sein Arbeitgeber diesen Absetzbetrag auch für das Jahr 2015 berücksichtigt hat.

Mangels Kenntnis des Beschwerdeführers über die Berücksichtigung des AVAB im Jahr 2015 durch den Arbeitgeber wurde die Einkommensteuer 2015 daher nicht vorsätzlich durch den Beschwerdeführer hinterzogen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2015 ist daher Festsetzungsverjährung eingetreten.

Dem Beschwerdeführer traf hinsichtlich der Berücksichtigung des AVAB im Jahr 2015 durch seinen Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung auch keine abgabenrechtliche Anzeige- , Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gegenüber der Behörde.

2. Befangenheit

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom Befangenheit der Organe des "TEAM AV04" sowie Befangenheit von Frau ADir H*** geltend, da das Team die angefochtenen Bescheide erlassen habe, ohne auf seine bisherigen Ausführungen zum AVAB einzugehen und bei seinem Arbeitgeber Einhebungsverjährung eintreten habe lassen bzw eine Verlängerungshandlung vorgetäuscht habe.

§ 76 Abs 1 BAO bestimmt:

"Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungs­gerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Beschwerde­verfahren vor den Verwaltungs­gerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerde­verfahren beigetreten ist."

Laut Sachverhalt liegen keine absoluten Befangenheitsgründe des § 76 Abs 1 lit a, b oder d BAO vor, bei denen sich die Organwalter der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.

Sonstige wichtige Gründe nach § 76 Abs 1 lit c BAO sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 76, III. Sonstige Befangenheitsgründ Rz 8).

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde vom die Auffassung, es liege kein faires Verfahren vor, da auf seine bisherigen Ausführungen insb zum AVAB und zur Arbeitgeberhaftung nicht eingegangen worden sei. Ferner äußert er die Vermutung, dass die belangte Behörde eine Verlängerungshandlung vorgetäuscht habe und Einhebungsverjährung beim Arbeitgeber eintreten habe lassen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Gründe für die Nichtberücksichtigung des AVAB in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden bzw in den Beschwerdevorentscheidungen bzw in der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen mitgeteilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen sachliche Differenzen für sich genommen nicht zu einer Befangenheit eines Organwalters. Der Anschein der Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl , mwN).

Eine nach Ansicht des Beschwerdeführers von der belangten Behörde fehlerhafte Rechtsansicht bzw unterlassene Handlung oder Beweisaufnahme stellt daher keinen sonstigen Befangenheitsgrund iSd § 76 Abs 1 lit c BAO dar.

3. Verletzung von Verfahrensvorschriften

3.1. fehlende Begründungen

Gem § 93 Abs 3 BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.

In den Beschwerden vom und betreffend die Jahre 2010 bis 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, dass entsprechende Begründungen in den angefochtenen Bescheiden nicht enthalten seien.

Der Beschwerdeführer hat in den bei der belangten Behörde am einlangenden Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 bis 2014 den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beantragt.

Die Erstbescheide weichen von den Erklärungen hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten ab. Diese Abweichungen wurden auch in den Erstbescheiden mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Ebenso enthält die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2010 eine ausreichende Begründung bzw verweist diese, wie auch die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013, auf eine gesonderte Begründung.

In der gesonderten Bescheidbegründung vom werden die Abweichungen zu den Erklärungen betreffend die Jahre 2010 bis 2014 erläutert und begründet.

Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl ). Daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren.

Da jedenfalls die gesonderte Bescheidbegründung vom eine ausführliche Begründung zu den Abweichungen laut Erklärungen 2010 bis 2014 beinhaltet, kann im Verfahren vor der Abgabenbehörde kein Begründungsmangel erkannt werden.

Abweichungen in einem Bescheid zu Angaben auf dem Lohnzettel bedürfen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner Begründung der Abgabenbehörde. Bei einem Lohnzettel handelt es sich nicht um ein Anbringen iSd § 85 BAO.

3.2. Fehlende Bescheidmerkmale

Im Vorlageantrag vom macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder aus den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2015 und 2016 noch aus den Beschwerdevorentscheidungen die bescheiderlassende Behörde, die Person, die diese jeweils genehmigt hat, eine Unterschrift bzw eine Behördenadresse erkennbar sei.

§ 96 BAO bestimmt:

"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie nach Maßgabe des § 96 BAO die Unterschrift. Als Behördenbezeichnung reicht es, wenn erkennbar ist, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. In den Fällen des § 96 BAO müssen Erledigungen keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen (vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 93, III. Folgen fehlender Erfordernisse Rz 22ff).

Im vorliegenden Sachverhalt enthalten sowohl die Erstbescheide der Jahre 2015 und 2016 als auch die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen den Namen sowie die Adresse der bescheiderlassenden Behörde (Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260, Tel: +43 50 233-233). Aus diesen Angaben war somit für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Behörde den Bescheid erlassen hat.

Sowohl die Erstbescheide der Jahre 2015 und 2016 als auch die Beschwerdevorentscheidungen wurden automationsunterstützt erlassen. Sie gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss nicht der Name der genehmigenden Person, sondern lediglich die Abgabenbehörde bezeichnet werden.

Gem § 96 letzter Satz BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Der Einwand des Beschwerdeführers der absoluten Nichtigkeit der Bescheide aufgrund fehlender konstitutiver Bescheidmerkmale ist daher unbegründet.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die angefochtenen Bescheide der Jahre 2015 und 2016 weder eine Bemessungsgrundlage noch die darauf entfallende Steuer enthalten, entsprechen nicht den Tatsachenfeststellungen. Die Erstbescheide enthalten eine Bemessungsgrundlage (Einkommen) und die sich daraus ergebende Einkommensteuer.

Wird eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der sowohl eine Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer enthält, mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und bleibt dieser angefochtene Bescheid weiterhin im Rechtsbestand, muss die Beschwerdevorentscheidung folgerichtig weder eine Bemessungsgrundlage noch die darauf entfallende Steuer enthalten.

Der Einwand des Beschwerdeführers der fehlenden Bemessungsgrundlage und des fehlenden Steuerbetrages in den Erstbescheiden betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 und in den diesbezüglichen abweisenden Beschwerdevorentscheidungen erweist sich somit als unbegründet. Allerdings ist betreffend das Jahr 2015, wie in Punkt 1 bereits ausgeführt, Festsetzungsverjährung eingetreten.

3.3. Nichtvorlage von Beweismittel

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem diese ihm Lohnzettel nicht vorgelegt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass allen Erstbescheiden betreffend Einkommensteuer Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stelle "Bundesdienst" beigefügt waren. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

3.4. Beschwerde gegen Aussetzungsbescheid

Im Vorlageantrag vom macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nicht über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid abgesprochen habe. Die Erledigung der Beschwerde habe in Bescheidform zu ergehen und könne nicht in der Beschwerdevorentscheidung für die Jahre 2015 bis 2016 nachgeholt werden.

§ 271 BAO bestimmt

"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungs­gerichtes zu erfolgen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Abs 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt."

Die belangte Behörde hat das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 mit Bescheid vom ausgesetzt. Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden könne.

Bei der Aussetzung des Verfahrens handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung.

Gem § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Da jedoch der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung enthält, ist die eingebrachte Beschwerde zulässig und muss von der Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung erledigt werden.

Jedoch hat die (noch) nicht erledigte Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die hier vorliegende Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, da die belangte Behörde sowohl die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 erlassen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat. Die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens bedarf keines gesonderten Bescheides.

4. AVAB - Pflichtveranlagung § 41 EStG 1988 - Arbeitgeberhaftung § 82 EStG 1988

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gem § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Es ist zwingend eine Pflichtveranlagung durchzuführen, sobald der objektive Tatbestand erfüllt ist, dass der AVAB berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 stellt auf kein Verschulden ab.

Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten) Absetzbetrages zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen () und zwar auch dann, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft (). Der Tatbestand stellt im Unterschied zu jenem der Z 6 nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer (oder Pensionist) eine unrichtige Erklärung abgegeben oder eine Meldepflicht verletzt hat (, vgl Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024) § 41 Rz 14).

Gem § 33 Abs 4 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 stand Alleinverdienenden ein AVAB auch dann zu, wenn sie kinderlos (iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) waren. Mit dem BBG 2011, BGBl. I 111/2010 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für diese Personengruppe beseitigt.

§ 33 Abs 4 EStG 1988 idF des BBG 2011 lautet auszugsweise wie folgt:

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe- )Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe- )Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Laut Sachverhalt hat der Beschwerdeführer für seine im Jahr 1988 geborene Tochter bis einschließlich April 2010 Familienbeihilfe bezogen.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2011 aufgrund der gesetzlichen Änderungen nicht (mehr) zu.

Da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den AVAB bei der laufenden Lohnverrechnung der Jahre 2011 bis 2016 dennoch berücksichtigt hat, war gem § 41 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen.

§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 enthält eine klare Bestimmung für den Fall, dass der AVAB berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Gesetz sieht als Folge der fälschlichen Berücksichtigung des AVAB (aus welchen Gründen auch immer) lediglich die Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vor. Eine Arbeitgeberhaftung nach § 82 EStG 1988 kann daher nicht begründet werden.

5. Verfassungswidrigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 27/11-7 ausgesprochen, dass gegen eine Regelung, die die Gewährung des AVAB Ehegatten, eingetragenen Partnern und mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen mit Kindern vorbehält, weder verfassungsrechtliche Bedenken noch Bedenken aus dem Blickwinkel des Vertrauenschutzes bestehen.

Laut Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich hier um die Zurücknahme einer steuerlichen Begünstigung, auf deren unveränderten Fortbestand ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen grundsätzlich nicht besteht.

6. Steuerberatungskosten

Gem § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 als Sonderausgaben geltend gemachten Rechtsanwaltskosten jedenfalls zum überwiegenden Teil um Vertragserrichtungskosten, somit nicht um solche, die für Abgabensachen, sondern um solche, die in zivilrechtlichen Sachen (Erstellung eines Kaufvertrages) angefallen sind. Diese stellen daher keine Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 dar.

Gemischte Aufwendungen sind erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuteilen (vgl Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 18 II. einzelne Sonderausgaben Rz 36).

Die Kosten für eine allfällige Beratungstätigkeit iZm der Grunderwerbsteuer sind in der Honorarnote nicht extra ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung der belangten Behörde den Anteil der Beratungskosten iZm der Grunderwerbsteuer nicht nachgewiesen.

In der Berechnung und Überweisung der Grunderwerbsteuer durch den Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer kann keine steuerliche Beratung erblickt werden. Hierbei handelt es sich um reine manipulative Tätigkeiten. Da die GrESt ein fixer Prozentsatz des Kaufpreises darstellt, kann in diesem Fall auch keine umfangreiche Beratungstätigkeit vorliegen. Die durch die belangte Behörde im Schätzungswege angesetzten Kosten für Beratungstätigkeit iHv 10% des Rechnungsgesamtbetrages erscheint daher ausreichend.

7. Verkehrsabsetzbeträge

Im Vorlageantrag vom sowie in der Beschwerde vom bringt der Beschwerdeführer vor, die Abgabenbehörde habe zu Unrecht den Verkehrsabsetzbetrag in den Jahren 2010 bis 2014 nicht berücksichtigt.

Sowohl in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung 2010 als auch in den Erstbescheiden betreffend die Jahre 2011 bis 2014 wird nachweislich ein Verkehrsabsetzbetrag iHv jeweils 291 Euro berücksichtigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

8. Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale für das Jahr 2014 wurde laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom iHv 1.938 Euro gewährt. Da der Beschwerdeführer ab Mai 2014 von B*** nach Wien an seine Arbeitsstätte täglich gependelt ist, steht ihm das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro für den Zeitraum Mai 2014 bis Dezember 2014 im vollen Ausmaß zu. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind daher für das Jahr 2014 in folgendem Ausmaß zu gewähren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pendlerpauschale
2.448,00 Euro
Pendlereuro
154,67 Euro

In der Beschwerde vom macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in den Jahren 2015 und 2016 nicht von der belangten Behörde berücksichtigt worden wären.

Dem ist entgegenzuhalten, dass laut den (den Erstbescheiden der Jahre 2015 und 2016 beiliegenden) Jahreslohnzetteln das Pendlerpauschale bereits vom Arbeitgeber iHv jeweils 3.672 Euro bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt wurde. Der Pendlereuro wurde laut vorliegenden Bescheiden jeweils iHv 232 Euro gewährt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Darüber hinaus ist für das Jahr 2015, wie in Punkt 1 bereits ausgeführt, Festsetzungsverjährung eingetreten.

9. Topf-Sonderausgaben

Die in den Einkommensteuerbescheiden betreffend 2010 und 2011 bei den Sonderausgaben angegebene Formel ist ein Ausfluss der Bestimmungen des § 18 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl. I 111/2010 wonach sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro das Sonderausgabeviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages iHv 60 Euro ergibt.

Auch der Wegfall des zweiten "Sonderausgabentopfes" durch den Wegfall des AVAB (ab 2011 für kindelose Paare) ist Folge der Gesetzesänderung durch das BBG 2011 BGBl. I 111/2010. Nach § 18 Abs 3 EStG 1988 (in der damals anwendbaren Fassung) steht ein weiterer Höchstbetrag von 2.920 Euro nur dann zu, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Da dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2011 der AVAB nicht zusteht, kann auch ein weiterer Erhöhungsbetrag nicht berücksichtigt werden.

Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kann vom Bundesfinanzgericht nicht erblickt werden.

10. Prämienleistung für Ablebensversicherung 2015 und 2016

Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 geleisteten Prämien für eine Ablebensversicherung iHv 693,48 Euro werden als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 anerkannt. Die Berücksichtigung der Höhe der Sonderausgaben erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs 3 EStG 1988, wonach sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro, das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß vermindert, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages (60 Euro) ergibt.

Da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2016 über 60.000 Euro beträgt, können diese Sonderausgaben wie auch im Erstbescheid lediglich im Ausmaß von 60 Euro berücksichtigt werden. Daher kommt es zu keiner Änderung des Spruches des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2016.

Die Prämienleistungen im Jahr 2015 können aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung (wie in Punkt 1 ausgeführt) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

11. Sonstige Bezüge

Die sonstigen Bezüge wurden entsprechend den Bestimmungen des § 67 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung der Einkommensteuer unterworfen. Das Gesetz bestimmt, dass sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass die sonstigen Bezüge nicht für die Berechnung des progressiven Steuersatzes herangezogen werden. Eine völlige Ausklammerung der sonstigen Bezüge in Form einer Nichtbesteuerung im Falle einer Veranlagung ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen und würde darüber hinaus in Widerspruch zu § 67 Abs 1 EStG 1988 stehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösenden Rechtsfragen bereits im Gesetz eindeutig gelöst, bzw auch die Frage der Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof bereits beantwortet wurde.

Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung nicht über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 lit. a, b oder d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102820.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at