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Wiederaufnahme der Verfahren?
Entscheidung: RV/7100621/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 303 Abs 1 BAO.
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das BFG gemäß § 279 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat.
Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Die Nichtbeantwortung eines nach Bescheiderlassung gestellten Ergänzungsersuchens stellt keine neu hervorgekommene Tatsache („nova reperta“), sondern eine nach den abgeschlossenen Verfahren erstmals entstandene Tatsache („nova producta“).
Führen die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe den vom Finanzamt erlassenen Sachbescheiden zufolge zu keinen steuerlichen Auswirkungen in Sac...