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Aufteilung der Anschaffungskosten einer Liegenschaft und Widerlegung der gesetzlich vermuteten Restnutzungsdauer
Entscheidung: RV/5100355/2022; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 184 BAO, § 16 Abs 1 Z 8 lit e bzw lit d EStG.
Wenn es keinerlei Hinweise gibt, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprechen würde, und auch seitens der Beschwerdeführerin die Übereinstimmung des bezahlten Gesamtpreises mit dem Verkehrswert der bebauten Liegenschaft nie bestritten wurde, die Verhältnismethode mangels Vorliegens und nach der Sanierung und infolge Zeitablaufs auch fehlender Möglichkeit der Feststellung eines Gebäudesachwertes zum Anschaffungszeitpunkt nicht anwendbar ist und der Bodenwert anhand der aufliegenden Vergleichspreise unbedenklich festgestellt werden kann, ist die Differenzmethode anzuwenden.
Die in § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG (bis Ende 2012, danach lit d) gesetzlich vermutete Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann aufgrund der vom VwGH geforderten Kriterien und der erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen im Ergebnis trotz grundsätzlicher Unbegrenztheit der Beweismittel nur durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen, welches den Kriterien des VwGH entsprechen muss, widerlegt werden.
Eine wirtschaftlich vertretbare zeitnahe Sanierung, die tatsächlich umgehend nachgeholt wurde, ist bei der Beurteilung der Restnutzungsdauer s...