Außensteuerrecht
2024
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§ 138k AO Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
1Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. 2Hierzu genügt die Angabe
1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder
2. der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln
Übersicht
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138k AO
I. Angabepflicht von Registriernummer und Offenlegungsnummer Rz. 2
II. Keine Informationspflicht des Intermediärs Rz. 11
Anhang 1: Gesetzesmaterialien
Literaturverzeichnis:
Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestalt...