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Höhe des Arbeitsplatzpauschales
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: § 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG 1988.
Bei Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers kann die Wortfolge „für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht“ in § 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG 1988 nur derart verstanden werden, dass darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Tätigkeit ein Arbeitsort außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht und daher kein zumindest zeitweiser Zwang zur Nutzung privater Räumlichkeiten existiert.