zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
SWI News

UMSATZSTEUER | EU-Kleinunternehmerregelung ab 2025

Von ICON am

Ecker Sarah | Platzer Günther

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt umfassende Änderungen der Kleinunternehmerregelung ab . Bisher war die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf im Inland ansässige Unternehmer beschränkt. Ab Inkrafttreten dieser Änderungen können erstmals auch Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Steuerbefreiung in Österreich in Anspruch nehmen. Ziel dieser Neuregelungen ist es, den Verwaltungsaufwand zu vermindern und die steuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten von Kleinunternehmern zu vereinfachen. Im nachfolgenden Beitrag sollen die Voraussetzungen und Bestimmungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sowie die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Wirkung der Kleinunternehmerbesteuerung vorgestellt werden.

Die bislang bestehende Beschränkung der Vereinfachung für Kleinunternehmer auf jenen Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, hat zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt geführt. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, ist gemäß dem Beschluss der RL (EU) 2020/285 des Europäischen Rates vom die Kleinunternehmerregelung auch auf ausländische Unternehmer auszudehnen, sofern von der KANN-Bestimmung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch gemacht wird. In Österreich wird mit dem am im Nationalrat beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2024 die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgen, die sodann ab ihre Wirkung entfaltet. Die bevorstehenden Änderungen haben auch bereits im Entwurf des UStR Wartungserlasses 2024 Eingang gefunden. Überblicksmäßig haben wir Sie über die bevorstehenden Änderungen und die aktuell noch bis gültige Kleinunternehmerregelung bereits in unserem Newsletter-Beitrag vom 19.11.2023 UMSATZSTEUER | Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 informiert.

Änderung der nationalen Kleinunternehmergrenze

Die in § 6 Abs 1 Z 27 USG geregelte nationale Umsatzgrenze wird von bislang EUR 35.000,- (netto) auf EUR 55.000,- (brutto) geändert. Die im Abgabenänderungsgesetz enthaltende Umsatzgrenze iHv EUR 42.000 (brutto) wurde noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung überholt und im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes (PrGA) 2025 auf EUR 55.000,- (brutto) angehoben.

Die Kleinunternehmergrenze in Höhe von EUR 55.000,- darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Bei einer Überschreitung dieser nationalen Grenze von nicht mehr als 10% kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, im darauffolgenden Kalenderjahr tritt dann die Steuerpflicht ein. Wird die 10% Toleranzgrenze hingegen überschritten, so entfällt die Befreiung sofort für jenen Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und für alle danach ausgeführten Umsätze. Diese Änderung stellt eine maßgebliche Neuerung im Vergleich zur bis geltenden Kleinunternehmerregelung dar, wonach die 15%ige Toleranz nur einmalig in einem 5-Jahreszeitraum ausgereizt werden durfte und bei einer Überschreitung der Toleranzgrenze die Befreiung rückwirkend mit Beginn des betreffenden Kalenderjahres wegfiel.

Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sind sämtliche im Inland steuerbare Umsätze an Unternehmer und Nichtunternehmer, die auch innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliches Verbringen umfassen, mit einzubeziehen. Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung, gewisse unecht steuerbefreite Umsätze , Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuerschuld zu übernehmen hat (Reverse Charge Eingangsrechnungen), sowie innergemeinschaftliche Erwerbe sind jedoch außer Ansatz zu lassen. Details zur Berechnung der nationalen Kleinunternehmergrenze werden sich in der neu gefassten Rz 995 UStR (Wartungerlass 2024) finden.

Kleinbetragsrechnung

Künftig dürfen Unternehmer, die die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen, unabhängig vom Rechnungsbetrag eine vereinfachte Rechnung ausstellen. Die vereinfachte Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs 6 UStG war bislang nur für Rechnungen möglich, deren Gesamtbetrag EUR 400,- nicht übersteigt, die Anwendbarkeit wird allerdings im Rahmen des AbgÄG 2024 ausgedehnt.

Sonderverfahren für EU-Kleinunternehmer

Sofern eine nationale Kleinunternehmerregelung im Ansässigkeitsstaat bestand und in Anspruch genommen wurde, war diese auf den Ansässigkeitsstaat des Kleinunternehmers beschränkt. Dies führte bei einem Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat automatisch zu einer Steuerpflicht und folglich zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungsverpflichtung oder Meldeverpflichtung über das EU-OSS Verfahren, sofern kein Reverse Charge Verfahren zur Anwendung gelangt. Die Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung auf Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten ab , kann daher zu einer erheblichen Erleichterung für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer führen. Die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerbefreiung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung gemäß MwStSystem-Richtlinie umgesetzt hat und zudem die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dass die Kleinunternehmerbefreiung durch den Unternehmer im Ansässigkeitsstaat zur Anwendung gelangt, ist jedoch keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

In Österreich sieht die gemäß Abgabenänderungsgesetz ab geltende EU-Kleinunternehmerregelung Folgendes vor: Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, können die Kleinunternehmerregelung ab in Österreich in Anspruch nehmen, wenn

  • neben der Einhaltung der in Österreich geltenden Kleinunternehmergrenze iHv EUR 55.000 (Toleranz 10%) zusätzlich

  • der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,- im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird und

  • die Inanspruchnahme der Befreiung für Österreich im Ansässigkeitsstaat beantragt wurde.

Vice versa besteht für Unternehmer, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen wenn,

  • der jeweilige EU-Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung gemäß MwStSystem-RL umgesetzt hat,

  • die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedstaates (unterschiedliche Grenzwerte innerhalb des von der MwStSystem-RL vorgegebenen Rahmens) nicht überschritten wird,

  • der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahre nicht überschritten wird und

  • die Inanspruchnahme der Befreiung für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat über das dafür vorgesehene Portal (wird neu eingerichtet) in Österreich beantragt wurde (Art. 6a UStG NEU - Sonderverfahren für die Beantragung)

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch ausländische Unternehmern erstreckt sich nur auf in der EU ansässige Unternehmer, nicht jedoch auf im Drittland ansässige Unternehmer. Da hierbei auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abgestellt wird, wäre das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung eines Drittlandsunternehmers in einem EU-Mitgliedstaat nicht ausreichend.

Anders als für die nationale Kleinunternehmergrenze gibt es für die unionsweite Umsatzgrenze keine Toleranzgrenze, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung ab dem ersten diese Grenze überschreitenden Umsatz gänzlich wegfällt. Bei der Ermittlung der Unionsumsätze sind sämtliche in der EU steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen einzubeziehen, Umsätze mit Leistungsort im Drittland sind nicht zu berücksichtigen.

Die Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung für einen anderen EU-Mitgliedstaat hat über ein entsprechendes Verfahren im Ansässigkeitsstaat im Sinne des Art. 6a UStG zu erfolgen. In Österreich wird hierfür ein BMF-Portal neu eingerichtet. Im Zuge dieser Vorabmitteilung wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix “-EX” erteilt, sobald der Mitgliedstaat, in dem die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dies akzeptiert. Ab Erteilung der Identifikationsnummer durch den Ansässigkeitsstaat ist die Befreiung anwendbar. Sollte bereits eine Identifikationsnummer vorliegen, so muss über das entsprechende Portal eine Mitteilung über die gewünschte Inanspruchnahme in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, die sodann vom jeweiligen Mitgliedstaat zu bestätigen ist.

Meldeverpflichtung

Sämtliche Umsätze, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Kalendervierteljahr bewirkt wurden, sind im Rahmen einer Quartalsmeldung bis Ende des Folgemonats auf das Quartal über das entsprechende Portal einzureichen. Die Meldung dient der Überwachung der Einhaltung der unionsweiten Umsatzgrenze.

Wird die unionsweite Kleinunternehmergrenze überschritten, hat binnen 15 Tagen eine Überschreitensmeldung über das elektronische Portal eingreicht zu werden.

Unterlässt ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Kleinunternehmer die Quartalsmeldung gänzlich oder sind die Angaben unvollständig bzw unrichtig, so hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die in Österreich ausgeführten Umsätze festzusetzen.

Beendigung und amtswegiger Auschluss

Wird die Abgabe einer Überschreitensmeldung unterlassen, der unionsweiter Jahresumsatz jedoch überschritten, was dazu führt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer nicht mehr erfüllt sind, so wird der Unternehmer amtswegig von diesem Sonderverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss wirkt ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Ein amtswegige Auschluss erfolgt auch dann, wenn angenommen werden kann, dass der Unternehmer seine Tätigkeit eingestellt hat, was laut UStR (Enwurf Wartungserlass 2024) anzunehmen ist, wenn für acht Kalendervierteljahre keine Umsätze in den Quartalsmeldungen angegeben wurden bzw. die Quartalsmeldungen für diesen Zeitraum unterblieben sind.

Freiwillig kann der Unternehmer die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerbefreiung jederzeit über das elektronische Portal beenden. Damit die Beendiung des Sonderverfahrens ab dem ersten Tag des nächsten Kalenderviertelsjahres wirkt, darf die Beendigung jedoch nicht erst im letzten Monat des Quartals erfolgen. Ab dem Wirksamwerden der Beendigung wird auch die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer ungültig.

Option zur Steuerpflicht (Verzichtserklärung)

In Österreich ansässige Unternehmer können gemäß § 6 Abs 3 UStG durch Abgabe einer schriftlichen, beim Finanzamt einzureichenden Erklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG verzichten und damit zur Regelbesteuerung optieren, wobei die Verzichtserklärung eine Bindungswirkung für 5 Jahre hat. Verzichtet ein in Österreich ansässiger Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich, kann er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dennoch die EU-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.

Unternehmer, die ihren Sitz in einem andern Mitgliedstaat haben, können über das entsprechende Verfahren bzw. das dafür eingerichtete Portal auf die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat verzichten, in dem sie das Sonderverfahren beenden bzw. die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer entsprechend aktualisieren und den jeweiligen Mitgliedstaat von der Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung ausnehmen.

Vorsteuerauschluss im Zusammenhang mit der EU-Kleinunternehmerregelung

Bei der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung was dazu führt, dass der Unternehmer kein Vorsteuerabzugrecht hat. Optiert der Unternehmer hingegen zur Steuerpflicht, so steht ihm auch der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen zu.

Einem Unternehmer, der in Österreich steuerpflichtige Umsätze durchführt, jedoch die EU-Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, steht gemäß Art 12 Abs 5 UStG der Vorsteuerabzug nicht zu, sofern die Zukäufe für die Ausführung der aufgrund der EU-Kleinunternehmerregelung steuerfreien Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden. Bei einer Änderung der Verhältnisse ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Wird ein in Österreich ansässiger Kleinunternehmer grenzüberschreitend tätig, so sind die Umsätze, für die sich der Leistungsort im EU-Ausland befindet (bspw. B2C Dienstleistungen, Versandhandelsumsätze), gemäß den allgemeinen Besteuerungsregelungen im jeweiligen Mitgliedstaat steuerpflichtig und grundsätzlich zuzüglich ausländischer Umsatzsteuer an die Kunden zu fakturieren. Dies führt zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungsverpflichtung bzw. einer Meldungverpflichtung über das EU-OSS Verfahren. Kommt hingegen ein Reverse Charge Verfahren für Umsätze mit Leistungsort im Ausland zur Anwendung, so hat der österreichischen Kleinunternehmer eine UID-Nummer zu beantragen und die Umsätze in die Zusammenfassende Meldung in Österreich aufzunehmen, sofern es sich um Art. 44 RL 2006/112/EG Leistungen handelt (B2B-Grundregelleistungen).

Hat der EU-Mitgliedstaat, in dem der österreichische Kleinunternehmer tätig wird, die Kleinunternehmerregelung gemäß MwStSystem-RL umgesetzt und beantragt der österreichische Kleinunternehmer ab 2025 das Sonderverfahren für EU-Kleinunternehmer für diesen EU-Mitgliedstaat (Kleinunternehmer-Identifikationsnummer wird erteilt bzw für die Anwendung in diesem Mitgliedstaat aktualisiert), so sind die Umsätze des Unternehmers im jeweiligen EU-Mitgliedstaat steuerfrei. Eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung bzw. allenfalls eine Meldung über das EU-OSS Verfahren entfällt, der Unternehmer hat die Umsätze jedoch in die Quartalsmeldung aufzunehmen. Auch Art. 44 RL 2006/112/EG Leistungen mit Leistungsort im jeweiligen EU-Mitgliedstaat sind im Rahmen der Quartalsmeldung zu erklären.

Die Beantragung einer UID-Nummer in Österreich ist für österreichische Kleinunternehmer jedoch dann weiterhin erforderlich, wenn Zukäufe getätigt werden, die dem Reverse Charge Verfahren unterliegen oder zu einer Erwerbsbesteuerung führen (bei Überschreiten oder Verzicht auf die Erwerbsschwelle). Der österreichische Kleinunternehmer ist in diesen Fällen zur Übernahme der Steuerschuld bzw. zur Erwerbsbesteuerung ohne Vorsteuerabzug verpflichtet.

FAZIT

Bis Ende 2024 gilt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG nur für im Inland ansässige Unternehmer. Österreichische Kleinunternehmer müssen ihre Umsätze im EU-Ausland grundsätzlich ab dem ersten Euro Umsatz versteuern, vorausgesetzt es kommt kein Reverse Charge Verfahren zur Anwendung. Das Gleiche gilt genauso umgekehrt und ausländische Kleinunternehmer können von der österreichischen Kleinunternehmerbefreiung nicht profitieren.

Mit Wirkung ab wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auch auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet, sofern die unionsweite Umsatzschwelle, sowie die Antrags- und Meldepflichten eingehalten werden. Unternehmer können so umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten vermeiden.

Vielen Fragen und Details für die ab 2025 geltende neue Kleinunternehmerregelung werden durch den UStR-Wartungserlass 2024 geklärt. Die Benutzerfreundlichkeit des noch einzurichtenden Portals für die Beantragung des Sonderverfahrens und die Quartalsmeldungen und der entstehende Verwaltungsaufwand bleiben abzuwarten. Für Rückfragen zu dieser gesetzlichen Neuregelung und deren Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line „Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!

Autoren

Ecker Sarah

Platzer Günther

Zum Originalartikel

Zur News auf lindemedia.at

ICON

Fundstelle(n):
JAAAF-39275