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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2024, RV/7102628/2024

Kein Familienbeihilfenanspruch für ein Kind nach dem 19. Lebensjahr bei zu hohem zu versteuernden Einkommen iSd. § 5 (1) FLAG 1967 des Kindes im Kalenderjahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe Jän.2020-Dez.2020, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) schränkte den Beschwerdezeitraum im Vorlageantrag vom dezidiert auf den Zeitraum Jän.2020-Dez.2020 ein.

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde den gegenständlichen Beschwerdezeitraum betreffend begründet wie folgt:
"Hat ein Kind ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstages ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 15.000 Euro, wird die Familienbeihilfe gekürzt oder fällt weg (§ 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988; gültig für Anspruchszeiträume ab Jänner 2020).
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Im Kalenderjahr 2020 hatte die Tochter ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von € 19.346,81. Somit wurde im Jahr 2020 die Einkommensgrenze überschritten."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Sie haben am , eingelangt am , eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend dem Kind für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2020 und Juli 2021 bis September 2021 beim ho Finanzamt eingebracht.
Mit der Beschwerde haben Sie folgende Unterlagen vorgelegt: Zeugnis der Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst von der Tochter, bestanden am .
Schreiben über die Ernennung zur Inspektorin ab der Tochter.

Sie begründen Ihre Beschwerde damit, dass sich Ihre Tochter trotz abgelegter Dienstprüfung bis September 2021 in einer Berufsausbildung befand und dass Ihre Tochter im Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2020 zwar die Einkommensgrenze überschritten hat, jedoch die Kollegen von Ihrer Tochter ebenfalls die Familienbeihilfe erhalten hätten.

Die Tochter ist mit It. Sondervertrag in die exekutivdienstliche Ausbildung eingetreten. Dieser Sondervertag ist auf 24 Monate befristet. Am hat die Tochter die Dienstprüfung der exekutivdienstlichen Ausbildung abgelegt und erfolgreich bestanden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a-e FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
- das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
-Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
- Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

Laut der Rechtsprechung des VwGFI handelt es sich bei der Polizeigrundausbildung um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Jedoch stellen lediglich die ersten drei Teile der Ausbildung eine Berufsausbildung dar. Der vierte Teil, das Berufspraktikum II, nach Ablegung der Dienstprüfung stellt bereits eine Eingliederung in den Arbeitsplatz dar und ist somit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG (vgl. VwGFI , Ra 2020/16/0039- 6, VwGFI , Ro 2021/16/0004-3).

Ebenfalls stellt die Polizeigrundausbildung laut der Rechtsprechung des VwGHI kein anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne des FLAG dar. Somit gilt auch der Ausbildungsbeitrag während der Polizeigrundausbildung nicht als Lehrlingsentschädigung und ist daher für die Ermittlung des Einkommens im Zusammenhang mit der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 relevant (vgl. -3).

Das Kind der Bf. hat die Polizeigrundausbildung mit begonnen und befand sich daher ab diesem Zeitpunkt in einer Berufsausbildung. Am hat das Kind die Dienstprüfung erfolgreich abgelegt und damit Ihre Berufsausbildung abgeschlossen, da es sich beim Berufspraktikum II nach der Dienstprüfung nicht mehr um einen Teil der Berufsausbildung handelt. Somit besteht ab Juli 2021 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Das Kind der Bf. stand im gesamten Kalenderjahr 2020 in Berufsausbildung. Daher ist auch das gesamte Einkommen im Kalenderjahr 2020 für die Einkommensgrenze relevant. Im Kalenderjahr 2020 hatte das Kind ein zu versteuerndes Einkommen von € 19.346,81. Dadurch wurde die Einkommensgrenze von € 15.000,00 im Kalenderjahr 2020 überschritten, weshalb für den Zeitraum Jänner 2020 bis Dezember 2020 der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfällt.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden."

Die Bf. stellte am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass zumindest drei Kollegen ihres Kindes bei gleichem Einkommen die Familienbeihilfe bekommen hätten und dies wäre auch über die jeweiligen Bescheide nachvollziehbar. Die Bf. schränkte den Beschwerdezeitraum im Zuge des Vorlageantrages ausdrücklich auf den oben im Spruch angeführten Beschwerdezeitraum ein.

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Bezughabende Normen: § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, § 5 Abs. 1 lit a-e FLAG 1967
Sachverhalt: Die Bf. beantragt die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ****2***. Das Kind ist seit lt. Sondervertrag in exekutivdienstlicher Ausbildung. Die Dienstprüfung hat das Kind am erfolgreich bestanden. Im Vorlageantrag wurde der strittige Zeitraum auf Jänner bis Dezember 2020 eingeschränkt.

Beweismittel: Zeugnis Dienstprüfung (Beilage zur Beschwerde)
Einkommen lt. Veranlagung

Stellungnahme:
Die Stellungnahme erfolgt aufgrund der Einschränkung im Vorlagebericht lediglich für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2020:
Laut Rechtsprechung des VwGH stellt die Polizeigrundausbildung kein anerkanntes Lehrverhältnis dar, weshalb die Höhe des Einkommens und die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 relevant ist. Das zu versteuernde Einkommen des Kindes Victoria für das Jahr 2020 betrug € 19.035,03 (Einkommensteuerbescheid 2020). Damit wurde die Einkommensgrenze iHv. € 15.000,- wesentlich überschritten. Es wird um Abweisung ersucht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Der o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes wurde vom Finanzamt der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt.

Die Bf. hat ausdrücklich klargestellt, dass der Zeitraum ab Juli 2021 bis September 2021 nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zumal sie anerkenne dass für diesen Zeitraum kein Familienbeihilfenanspruch bestehe (vgl. Vorlageantrag vom ).

Zu Spruchpunkt I.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, idF BGBl. Nr. 376/1967 geändert durch BGBl. I Nr. 109/2020 (dh. in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung; kurz: idgF;)

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. …

§ 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF; BGBl. Nr. 376/1967 geändert durch BGBl. I Nr. 109/2020; Abs. 1 lit. e ist nur in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 55 Abs. 43)

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: in den oben im Spruch angeführten Beschwerdemonaten; Höhe der Familienbeihilfe im Beschwerdezeitraum)

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. …

Rechtliche Beurteilung

Das Kind der Bf. ist im Beschwerdezeitraum etwa 23 Jahre alt (Tochter geb. ***3***). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag.

Das Kind hat im Beschwerdejahr zu versteuerndes Einkommen (insgesamt; von der ***4*** als Arbeitgeber) iHv 19.035,03 €. Die Differenz zu 15.000 € beträgt demnach 4.035,03 €, welche die Höhe der Familienbeihilfe für das Beschwerdejahr iHv 12 Monate mal 165,1 € für ein über 19 Jahre altes Kind, was gegenständlich vorliegt, bei weitem übersteigt, weshalb gem. o.a. § 5. (1) FLAG 1967 idgF für das Kind der Bf. kein Familienbeihilfenanspruch besteht.

Ad Ausführungen im Vorlageantrag der Bf., in dem sie ausführte, dass der Grund für die Nichtgewährung der Familienbeihilfe sei, dass ihr Kind ein Einkommen über 15.000 € (im Beschwerdejahr 2020) hatte, aber ihre Kollegen, welche dasselbe Einkommen gehabt hätten, dieses Jahr bei ihrer Familienbeihilfe angerechnet bekommen hätten (zumindest bei drei dieser Personen sei dies mittels Bescheiden nachvollziehbar) wird vom Bundesfinanzgericht entgegnet, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage im Beschwerdezeitraum für die Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter besteht.

Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist, und daher bereits aus diesem Grund für eine Fallbeurteilung im Gleichklang mit allfällig anders (nicht im Einklang mit den o.a. gesetzlichen Grundlagen) beurteilten Fällen, die möglicherweise jedoch ohnehin auch ohne vorherige Überprüfung auf deren Gesetzmäßigkeit (selbst unter der Prämisse eines im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalts) anders beurteilt wurden, kein Raum gegeben ist. Daher kann aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Bf. für das beschwerdegegenständliche Begehren der Bf. nichts gewonnen werden.

Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102628.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at