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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2024, RV/7300043/2024

Finanzordnungswidrigkeiten, Vorstrafen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch ***15***, den Richter ***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Dr. Doris Hohler-Rössel, Grazer Straße 23, 2700 Wiener Neustadt und 2) die ***28***, ebenfalls vertreten durch RA Dr. Doris Hohler-Rössel, Grazer Straße 23, 2700 Wiener Neustadt, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über 1) die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten vom , 2) die Strafbeschwerde des Beschuldigten vom und 3) die Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten vom betreffend den belangten Verband gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***14*** am in Anwesenheit der Schriftführerin ***19*** im Rahmen einer Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zu Recht erkannt:

Der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Über ***Bf1*** wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt.

Die Strafbeschwerde des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschuldigte zu Spruchpunkt 1) des Erkenntnisses schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer des Verbandes ***28***, steuerlich erfasst unter St.Nr. ***1***

Umsatzsteuervorauszahlungen

für die Monate 1-12/2015 in Höhe von 14.779,35 Euro

für die Monate 1-12/2016 in Höhe von 22.043,66 Euro

für die Monate 1-12/2017 in Höhe von 34.309,84 Euro

für die Monate 1-12/2018 in Höhe von 42.396,58 Euro

für die Monate 1-12/2019 in Höhe von 24.415,25 Euro

für den Monat 1/2020 in Höhe von 2.400,57 Euro

für den Monat 2/2020 in Höhe von 7.047,48 Euro

für den Monat 3/2020 in Höhe von 10.531,84 Euro

für den Monat 4/2020 in Höhe von 3.001,11 Euro

für den Monat 5/2020 in Höhe von 5.581,30 Euro

für den Monat 3/2021 in Höhe von 7.877,58 Euro

für den Monat 4/2021 in Höhe von 2.881,18 Euro

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).

***Bf1*** habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,- (in Worten: Sechzehntausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe er die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen.

2) Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Verband ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

***Bf1*** ist österreichischer Staatsbürger und seit als Geschäftsführer der ***28*** steuerlich erfasst. Der Betriebsgegenstand ist ***2***. Mit kam es zu einer Betriebsaufgabe und befindet sich die ***28*** in Liquidation. ***Bf1*** weist sechs finanzstrafrechtliche Vorstrafen auf, der Verband ***28*** ist finanzstrafrechtlich unbescholten. ***Bf1*** hat keine Sorgepflichten für Kinder und monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.390,--

Laut letzter Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers ***Bf1*** für 2019 mit Bescheid vom wurde ein Einkommen in Höhe von € 10.502,88 festgestellt, der letzte Umsatzsteuerbescheid vom weist einen Umsatz von 0,00 Euro aus.

Für den Verband wurde mit ein Körperschaftsteuerbescheid für 2020 mit einem Einkommen von 19.127,34 Euro sowie ein Umsatzsteuerbescheid für 2020 mit einem Umsatz in der Höhe von 530.100,84 Euro erlassen. Es erfolgte eine komplette Schadensgutmachung.

Im inkriminierten Tatzeitraum von 1/2015 durchgehend bis 4/2021 wurden verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und es kam zu Umsatzsteuernachforderungen in den Umsatzsteuerjahreserklärungen

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden jeweils als konkludente Selbstanzeige gewertet, jedoch mangels rechtzeitiger Entrichtung binnen einem Monat ab Nachreichung konnten diese keine strafbefreiende Wirkung erlangen.

***Bf1*** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab Umsatzsteuervorauszahlungen für 1/2015 bis 4/2021 im gesamt strafbestimmenden

Wertbetrag von € 177.265,74 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten bzw. zu melden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, insbesondere des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) sowie auf den erstatteten Selbstanzeigen in Form von Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie den Angaben des Geschäftsführers ***Bf1*** in der mündlichen Verhandlung am .

Der Beschuldigte ***Bf1*** bekannte sich in der mündlichen Verhandlung prinzipiell schuldig zu den Anlastungen, gab jedoch vor, dass er durch einen Steuerberater, ***3***, aus ***13***, vertreten war, welcher zuständig für die UVA-Meldungen war, somit gab es eine externe Buchhaltung und einen Steuerberater. 2016 sei seine Gattin fürs Controlling zuständig gewesen und 2022 sei der Beschuldigte schwer erkrankt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom sowohl für den Geschäftsführer als auch für den Verband wurde angegeben, dass dem zuständigen Finanzamt jederzeit es möglich gewesen wäre eine regelmäßige Prüfung, somit eine Haltungskorrektur bei der GmbH durchzuführen. Eine regelmäßige Prüfung eines Unternehmens generell wäre empfehlenswert. Die verspätete Meldung der Umsatzsteuer basiert auf fehlendem Wissen im steuerlichen Bereich.

Tatsächlich wurden die Abgaben verspätet, jedoch im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und dem Wissensstand überwiesen. Auch wurde für die verspäteten Zahlungen Säumniszuschläge seitens des Finanzamtes verrechnet, die aus Sicht des Geschäftsführers eine Akzeptanz der verspäteten Zahlung gezeigt hat. Weiters wurde vom Beschuldigten für den inkriminierten Zeitraum auch die Pandemie 2020/2021 angeführt, der aufgrund publizierten Erleichterung des Bundeskanzleramtes und des zuständigen Ministers einer gesonderten Beurteilung unterliegen und bei diesem Verdacht berücksichtigt werden sollte. Die Absicht des Geschäftsführers war es, die Meldungen jeweils mit Jahresabschluss bzw. mit Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren um etwaige fehlerhafte Meldungen, aber auch Nichtmeldungen, einer Jahreskorrektur zuzuführen. Für diese unrichtige Annahme und Unkenntnis entschuldigt sich Herr ***24***. Eine wissentliche Steuerhinterziehung sei nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschuldigten noch der Vorhalt gemacht, dass er von 2015 und 2017 strafrechtliche Vorhalte bekommen hat, wodurch ihm die UVA-Meldung bekannt gewesen ist und wurde diese nicht entsprechend berücksichtigt bzw. beantwortet. Weiters wurde auch vorgehalten, dass bei der entsprechenden Höhe der UVA dem Beschuldigten dies aufgefallen sein muss, dass er monatlich prinzipiell UVA zu zahlen hat und dies nicht geschehen ist.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise des Beschuldigten, welcher immerhin sechs finanzstrafrechtliche Vorstrafen aufweist und 2017 bereits einen strafrechtlichen Vorhalt für die inkriminierten Geschehnisse erhalten hat. Der geforderte Vorsatz muss dich demnach auf die im Tatbild relevante Versäumnis des dort genannten Termins richten. Ob den Beschuldigten an der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der genannten Bestimmung geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss. Somit ist dem Beschuldigten zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe des § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechende Voranmeldungen nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet oder abführt. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich aus dem Erkenntnis des Spruchsenates wiedergegeben.) Wie sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz aus dieser Gesetzesstelle klar ergibt, ist dies vom Grundsatz beherrscht, dass die an sich pönalisierte Versäumung eines Zahlungstermins gerade in den von der dezidierten Bestimmung genannten Fällen unter Strafe gestellt wird und zwar um zu verhindern, dass der Vertrauensvorschuss, den die Abgabengesetze dem Steuerpflichten durch die Selbstbemessung einräumen, missbraucht wird. Der geforderte Vorsatz muss sich demnach auf die im Tatbild relevante Versäumung des dort genannten Termins richten.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschuldigte ***Bf1*** die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt und war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Zugunsten des Beschuldigten wurde das Verfahren gegen die ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom eingestellt, zumal davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von der in Liquidation befindlichen GmbH nicht mehr aufgenommen wird und daher eine allenfalls fällige Geldbuße nicht bezahlt werden wird.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat

mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige

erschwerend: die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen.

Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe, der Persönlichkeit des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat, insbesondere die komplette Schadensgutmachung, erscheint die zu verhängende Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich gerade noch als schuld- und tatangemessen."

****

Dagegen richten sich die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom mit folgenden Ausführungen:

"1. Beschwerdegegenstand:

Die zuständige Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist gem. § 150 Abs. 1 FinStrG.

Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , welches mit zugestellt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Strafe gegen den Erstbeschuldigten und gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Zweitbeschuldigten Verband.

2. Sachverhalt und finanzstrafrechtliche Würdigung:

Herr ***24*** ist It. Firmenbuch seit als Geschäftsführer der ***4***, steuerlich erfasst unter der Steuernummer ***1***, tätig.

Betriebsgegenstand It. Firmenbuch ist die ***2***.

Mit wurde die Betriebsaufgabe gemeldet.

Der Erstbeschuldigte weist 6 finanzstrafrechtliche Vorstrafen auf, der Zweitbeschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Die letzte Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers wurde für das Jahr 2021 mit Bescheid vom und einem Einkommen in Höhe von EUR 25.063,76 durchgeführt, der letzte Umsatzsteuerbescheid, ebenfalls vom , weist einen Umsatz von EUR 100.000,-- aus. Mangels Vorlage von Abgabenerklärungen, wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Für den Verband wurde mit ein Körperschaftsteuerbescheid für 2021 mit einem Einkommen von EUR 67.727,89 sowie ein Umsatzsteuerbescheid für 2021 mit einem Umsatz in Höhe von EUR 381.119,28 erlassen. Mangels Vorlage von Abgabenerklärungen, wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Dem gegenständlichen Strafverfahren wurden die verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die aus den Umsatzsteuerjahreserklärungen resultierenden Umsatzsteuernachforderungen zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden zwar jeweils als konkludente Selbstanzeigen gewertet, mangels rechtzeitiger Entrichtung binnen eines Monats ab Nachreichung konnte diesen jedoch keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden.

Dieser Sachverhalt wurde den Strafverfahren mit den Strafnummern FV-***20*** und FV-***21*** mit folgender Anschuldigung zugrunde gelegt:

I. Herr ***24***, geb: ***5***, steht im Verdacht, vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes "***28***", steuerlich erfasst unter St.Nr: ***1***,

Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2015 in Höhe von 14.779,35 Euro

für die Monate 1-12/2016 in Höhe von 22.043,66 Euro

für die Monate 1-12/2017 in Höhe von 34.309,84 Euro

für die Monate 1-12/2018 in Höhe von 42.396,58 Euro

für die Monate 1-12/2019 in Höhe von 24.415,25 Euro

für den Monat 1/2020 in Höhe von 7.047,48 Euro

für den Monat 2/2020 in Höhe von 2.400,57 Euro

für den Monat 3/2020 in Höhe von 10.531,84 Euro

für den Monat 4/2020 in Höhe von 3.001,11 Euro

für den Monat 5/2020 in Höhe von 5.581,30 Euro

für den Monat 3/2021 in Höhe von 7.877,58 Euro

für den Monat 4/2021 in Höhe von 2.881,18 Euro

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben.

Strafbestimmender Wertbetrag gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG: 177.265,74 Euro

Der Beschuldigte habe dadurch das Finanzvergehen gem. § 49 Abs. 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen und sei dafür gem. § 49 Abs. 2 FinStrG schuldangemessen zu bestrafen.

II. Gegen den Verband ***28***, ***6***, ***7***, steuerlich erfasst unter St.Nr: ***1***, besteht der Verdacht, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Gunsten des Verbandes ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist.

Der Verband habe hiermit das Finanzvergehen gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu verantworten und sei über ihn gem. § 49 Abs. 2 i.V.m. § 28a FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG, eine schuldangemessene Geldbuße zu verhängen.

Anzumerken ist, dass eine komplette Schadengutmachung erfolgte.

Nach Würdigung des Sachverhalts und der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten wurde seitens der Finanzstrafbehörde die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat vorgelegt.

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung bekannte sich der Beschuldigte ***Bf1*** grundsätzlich schuldig.

Gegen den Verband ***28*** wurde das Verfahren gem. § 136 FinStrG eingestellt.

Gegen den Erstbeschuldigten ***Bf1*** erfolgte ein Schuldspruch gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und er wurde hierfür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Da seitens der Amtsbeauftragten Beschwerde innerhalb offener Frist am angemeldet und das Erkenntnis am übernommen wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b FinStrG zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. Die Beschwerde ist demnach zulässig.

4. Beschwerdegründe:

4.1. Beschwerde gegen die Strafhöhe hinsichtlich des Erstbeschuldigten ***Bf1***

Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe), die für ***Bf1*** im Erkenntnis des Spruchsenats vom festgesetzt wurden. Nach Ansicht des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist die Strafe zu niedrig angesetzt.

Der strafbestimmende Wertbetrag der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit a FinStrG beträgt EUR 177.265,74.

Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Höchststrafe und einer Mindeststrafe. Gem. § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt die Höchststrafe EUR 88.632,87. Die Mindeststrafe richtet sich nach § 23 Abs. 4 FinStrG und beträgt ein Zehntel (10%) des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe, im vorliegenden Fall EUR 8.863,28.

Gem. § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von EUR 16.000,-- und 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe stellen daher ca. 18 % der Höchststrafe dar. Sie liegt daher im untersten Strafrahmen und sind keineswegs bei der Strafbemessung durch die angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe gerechtfertigt. Lt. Erkenntnis wurden folgende Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt.

Mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige

Erschwerend: sechs finanzstrafbehördliche Vorstrafen.

Insbesondere ist die ausgesprochene Strafe angesichts der 6 finanzstrafbehördlichen Vorstrafen keineswegs gerechtfertigt. Aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit und den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, ebenfalls im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen, war sich der Beschuldigte sehr wohl über seine Pflichten als Geschäftsführer eines Unternehmens bewusst. ***Bf1*** wusste über seine Pflicht zur Einreichung von rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen Bescheid, ihm war bei Zuwiderhandeln ebenfalls bewusst, dass er dadurch einen Tatbestand des Finanzstrafgesetztes erfüllt. Angesichts dessen ist festzustellen, dass der Beschuldigte sein Verhalten nach den bereits abgeschlossenen Finanzstrafverfahren nicht änderte, diese somit keine spezialpräventive Wirkung beim Beschuldigten zeigten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass diese 6 Vorstrafen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits formell rechtskräftig und noch nicht getilgt waren, weshalb jede einzelne davon bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen ist.

Ebenfalls wurde der lange Tatzeitraum als weiterer Erschwerungsgrund bei der Bemessung der Strafhöhe außer Acht gelassen. Laut Lehre und Rechtsprechung liegt der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraumes ab zumindest 3 Jahren vor. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zieht sich über einen Zeitraum von 7 Jahren, von 2015 bis 2021. Hier besteht kein Zweifel, dass auch hier von einem langen Tatzeitraum gesprochen werden kann und dies als erschwerend in der Berechnung der Strafhöhe zu berücksichtigen ist.

Zusätzlich ist noch auf § 23 Abs. 2 FinStrG zu verweisen. Hier bestimmt das Gesetz, dass bei der Bemessung der Strafe auch darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat, eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.

Im konkreten Fall können beide diese Fälle der wiederkehrenden Begehung als erfüllt angesehen werden. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum erstreckt sich über die Jahre 2015 bis 2021, wobei jeder einzelne dieser Zeiträume als eigene Tat angesehen wird. Auch an dieser Stelle wird nochmals auf die 6 finanzstrafbehördlichen Vorstrafen verwiesen.

§ 23 Abs. 2 FinStrG verweist hinsichtlich der Milderungs- und Erschwerungsgründe auf die §§ 32 bis 35 StGB. Daher ist diesbezüglich auch anzumerken, dass eine gleiche schädliche Neigung ua dann vorliegt, wenn sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist. Das geschützte Rechtsgut aller Finanzvergehen ist die Finanzhoheit des Staates. Somit wirkt jede Vorstrafe wegen eines Finanzvergehens erschwerend. Getilgte Vorstrafen dürfen zwar nicht berücksichtigt werden, solche liegen allerdings nicht vor, da der Beschuldigte jeweils während der Tilgungsfrist der Vorstrafen, erneut strafbare Handlungen begangen hat und erneut rechtskräftig bestraft wurde.

Es wird daher beantragt, diese Ausführungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen und eine höhere Strafe (Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe) für den Beschuldigten ***Bf1*** auszusprechen.

4.2. Beschwerde gegen die Einstellung gem. § 136 FinStrG hinsichtlich des zweitbeschuldigten Verbandes ***28***.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gem. § 136 FinStrG gegen den Verband ***28***.

In der Begründung wird ausgeführt, dass das Verfahren zugunsten des Beschuldigten gegen die ***28*** aufgrund der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (***13***) vom eingestellt wird, zumal davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von der in Liquidation befindlichen GmbH nicht mehr aufgenommen wird und daher eine allenfalls fällige Geldbuße nicht bezahlt werden kann.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Bestrafung nicht zu unterbleiben hat, weil der Senat der Ansicht ist, dass eine allfällige Geldbuße nicht bezahlt werden kann. Erst durch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit und kann keine Geldbuße mehr verhängt werden. Solange dies aber noch nicht geschehen ist, ist eine Geldbuße über den Verband zu verhängen und bei einer eventuellen späteren Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist die Geldbuße, soweit sie nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Verband übergeht, zu löschen.

Ansonsten wären die gesetzlichen Bestimmungen des VBVG, insbes. der §§ 10 VBVG ff., obsolet.

Bei Beendigung von Kapitalgesellschaften muss zwischen der Auflösung und der Beendigung unterschieden werden. Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet noch nicht das gesellschaftsrechtliche Ende der Gesellschaft, sondern dieses tritt erst mit Abschluss der Liquidation und Löschung im Firmenbuch ein.

Mit wurde erneut eine Abfrage des Firmenbuchs durchgeführt und es wurde festgestellt, dass mit die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit zwar aufgelöst ist, einen Löschung im Firmenbuch hat aber bis dato noch nicht stattgefunden.

Somit steht fest, dass auf die ***28*** nach wie vor das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Anwendung findet und über den Verband eine Verbandsgeldbuße zu verhängen sei.

Es wird daher beantragt, über den Verband ***28*** eine schuldangemessene Verbandsgeldbuße zu verhängen.

5. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,

1. Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG mit Beschluss das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats aufzuheben und

2. gem. § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschuldigten eine schuld-und tatangemessene Strafe bzw. Verbandsgeldbuße zu verhängen."

****

Mit Schreiben vom wurden dem Beschuldigten und dem belangten Verband die Beschwerden der Amtsbeauftragten übermittelt und dazu ein Vorhalt zu den Anlastungen laut Aktenlage erlassen:

"Tat ist jeweils die Verkürzung einer Vorauszahlung eines Monates. Zu den von Ihnen erstatteten Meldungen und den angelasteten Taten:

2015:


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2015
821,00
2/2015
3.520,00
3/2015
-1.421,77
4/2015
2.636,80
5/2015
36,04
6/2015
1.863,10
7/2015
13,51
8/2015
565,06
9/2015
252,85
10/2015
0,89
11/2015
4.174,39
12/2015
1.437,96

Summe: € 13.900,03

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 14.779,35 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

2016


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2016
4.542,30
2/2016
989,55
3/2016
3.651,86
4/2016
3.973,63
5/2016
3.043,42
6/2016
2.159,21
7/2016
1.697,54
8/2016
17,10
9/2016
3.207,27
10/2016
1.405,06
11/2016
3.274,93
12/2016
5.430,87

Summe: € 33.436,40

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 22.043,66 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

2017


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2017
7.632,81
2/2017
-239,17
3/2017
3.311,99
4/2017
-384,39
5/2017
3.153,13
6/2017
2.577,33
7/2017
3.631,08
8/2017
2.715,92
9/2017
1.404,22
10/2017
2.913,68
11/2017
2.142,39
12/2017
3.113,96

Summe € 31.972,95

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 35.109,84 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

2018


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2018
6.247,45
2/2018
-1.192,96
3/2018
4.625,36
4/2018
2.526,64
5/2018
1.436,53
6/2018
207,15
7/2018
2.503,40
8/2018
2.421,25
9/2018
2.915,28
10/2018
1.350,00
11/2018
3.394,52
12/2018
6.792,65

Summe: € 33.227,27

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 25.622,22 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

2019


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2019
5.917,73
2/2019
3.104,52
3/2019
3.292,50
4/2019
1.604,17
5/2019
1.557,21
6/2019
6.657,21
7/2019
902,47
8/2019
-485,20
9/2019
5.431,01
10/2019
2.664,29
11/2019
5.640,34
12/2019
5.222,08

Summe: € 41.508,33

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 12.698,38 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

2020


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2020
7.047,48
2/2020
2.400,57
3/2020
0 10.531,84
4/2020
0 3.001,11
5/2020
0 5.581,30

Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wurden weder bei Fälligkeit noch bei Nachreichung der Meldungen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.

2021:

Die UVAen für 3 und 4/2021 mit einer Zahllast von € 7.877,58 Euro und € 2.881,18 Euro wurden erst am eingereicht und die geschuldeten Beträge nicht entsprechend der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.

Für die Zeiträume 1-12/2015, 1-12/2016, 1-12/2017, 1-12/2018 und 1-12/2019 wurde demnach jeweils nur ca. die Hälfte der geschuldeten Beträge mittels Voranmeldung gemeldet, wie die Gegenüberstellung mit den tatsächlichen Zahllasten laut Jahreserklärungen ergibt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein tatbezogener Betrag einer nicht fristgerecht gemeldeten Abgabe anzusetzen, wobei bei Unkenntnis der Behörde des tatsächlich auf einen Tatzeitraum entfallenden Betrages auch mit dessen Schätzung vorgegangen werden kann.

Bei unveränderter Annahme der strafbestimmenden Wertbeträge mit deren Jahressummen, würde, sollten Sie dazu kein anderes Zahlenmaterial vorlegen, seitens des BFG in Präzisierung des Spruches der Entscheidung jeweils eine Aliquotierung der Nachforderungsbeträge vorgenommen werden.

Beispielsweise für 2015: Nachforderung € 14.779,35: 12 = € 1.231,61 für 1 -11/2015 und € 1.231,64 für 12/2015.

Zu den weiteren Anfragen:

Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt?

Wieso wurde nur jeweils die Hälfte der tatsächlichen Zahllast mittels UVAen erklärt?

Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt und hätte die monatlichen Überweisungen vornehmen sollen? Dazu ist aus der Kontolage bekannt, dass stets lediglich Meldungen erstattet und nicht zeitgleich Zahlungen geleistet wurden, sondern saldowirksam und nicht zu den Fälligkeitstagen Zahlungen eingegangen sind."

****

Der Beschuldigte und der belangte Verband haben am ebenfalls Beschwerden erhoben. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt:

"Klagende Parteien: 1- ***Bf1***, ***23***, 2. ***28***, ***22***

ln außen bezeichneter Finanzstrafsache wurde Herr ***Bf1*** am zu einer Geldstrafe von € 16.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

Herr ***Bf1*** hat das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet. Nach Zustellung der Erkenntnisausfertigung wird erstattet nachstehende Beschwerde

Die Beschwerde richtet sich hinsichtlich des verurteilenden Teiles bezüglich Herrn ***Bf1***.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige, als erschwerend die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen.

Der Spruchsenat hat jedoch nicht alle vorhandenen Milderungsgründe erfasst, die zu einer geringeren Strafe geführt hätten. Die Vorgangsweise im Büro ist diejenige, als die Daten gesammelt werden und einige Tag vor dem Steuertermin an die Steuerberatung weitergeleitet werden, damit eine Steuererklärung abgegeben werden kann. Diesbezüglich dürfte sich im von Herrn ***24*** geführten Unternehmen Unstimmigkeiten in der Kommunikation zwischen Büro und Steuerberatung eingeschlichen haben. Auch wenn die Daten entsprechend vor dem Steuertermin an die Steuerberatung weitergeleitet wurden, wurden die entsprechenden Erklärungen nicht fristgerecht abgegeben. Diesbezüglich konnte kein Einfluss auf die Steuerberatung gemacht werden, da Herr ***24*** der Meinung und guten Glaubens war, dass die Erklärungen durch die Steuerberatung fristgerecht abgegeben wurden. Diesbezüglich war auch keine Einflussnahme durch Herrn ***24*** möglich.

Auch die Höhe der verhängten Strafe entspricht nicht den Einkommensverhältnissen von Herrn ***24***. Herr ***24*** bezieht als Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.390,00. Stellt man die Höhe der verhängten Geldstrafe in Relation zum Einkommen von Herrn ***24***, so ist eine große Divergenz gegeben. Der Spruchsenat hätte mit einer weitaus geringeren Geldstrafe das Auslangen finden können um dem Strafzweck gerecht zu entsprechen. Mit der relativ geringen Pension ist es mehr als schwierig diesen Geldbetrag zu finanzieren als die Höhe der Strafe an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorbeidenkt.

Auch wurde die komplette Schadensgutmachung zu wenig Gewicht beigemessen.

Die Gläubigerin ist zur Gänze befriedigt. Die nunmehr verhängte Sanktion stellt ein Tite (Anmerkung: Der Satz wird wortwörtlich wiedergegeben.) für nicht gehöriges Verhalten das und bedarf es nicht einer Sanktion in der konkret verhängten Höhe.

Es wäre erforderlich die über Herrn ***24*** verhängte Strafe entsprechend seinen Einkommensverhältnissen herabzusetzen um dem Strafzweck Genüge zu tun.

Es wird gestellt der Antrag, die über Herrn ***24*** verhängte Strafe entsprechend seinen Einkommensverhältnissen herabzusetzen."

****

Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Nach einem Schriftverkehr der Vorsitzenden mit der Verteidigerin zur Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den belangten Verband hat der Beschuldigte am bei der Vorsitzenden vorgesprochen.

Dazu wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:

"Zum Vorhalt der Vorsitzenden v. und der Mängelbehebung.

V: Das Verfahren gegen die ***4*** wurde durch den Spruchsenat eingestellt, daher liegt keine Beschwer vor.

Bf.: Die Umsatzsteuervoranmeldungserstellung lag bis ca. 2016 im Aufgabenbereich meiner Frau. Sie ist dann aber erkrankt, daher musste ich eine Buchhalterin bestellen. Ich gehe aber davon aus, dass die Voranmeldungen stets vom Steuerberater gemacht wurden. Wenn demnach nicht alle Rechnungen schon Eingang in die Voranmeldungen gefunden haben, hat mir die Steuerberatungskanzlei gesagt, dass man das am Jahresende korrigieren kann. Ich habe eine Verkürzung nicht für gewiss gehalten.

Der Behörde werfe ich vor, dass sie erst nach so vielen Jahren kommen und prüfen.

Mit dem zuständigen Vollstrecker hatte ich stets ein gutes Einvernehmen. Ich habe immer Raten bezahlt und es liegt auch eine Schadensgutmachung vor.

Ich kann nicht sagen, auf welche Monate die Differenzen entfallen. Ich bin nunmehr nicht mehr erwerbstätig. Es war mir nicht bewusst, wie hoch die Differenzen jeweils waren.

Ich habe ca. 1.700 Euro Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Auch meine Tochter war im Unternehmen tätig und ist von heute auf morgen ausgeschieden, weil sie Familie gegründet hat.

Ich bin durch Zufall zum ***27***n gekommen und hatte bis zu 32 Verträge mit Gemeinden und einen sehr geringen Deckungsbeitrag.

Ich bekenne mich der Finanzordnungswidrigkeiten schuldig und schränke auf eine reine Strafbeschwerde ein.

Nach Erläuterung, dass das Verfahren gegen den Verband durch den Spruchsenat eingestellt wurde, wird die Beschwerde für die ***4*** zurückgezogen.

Es wird mitgeteilt, dass der Verband laut Beschwerde der Amtsbeauftragten derzeit noch nicht gelöscht ist.

Der Bf. gibt bekannt, dass die Löschung aber beantragt ist und der Verband keine Geldmittel mehr hat.

Es wird beantragt, die Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten abzuweisen und die Strafe auf eine Mindeststrafe zu reduzieren."

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der vom Beschuldigten unterfertigte Aktenvermerk zu seinen Angaben und Willensbekundungen der Amtsbeauftragten übermittelt und auch ihr mitgeteilt, dass wegen der reinen Strafbeschwerde des Beschuldigten demnach eine mündliche Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes unterbleiben und die Entscheidung als Sitzungsstück des Senates schriftlich ergehen könnte.

In der Folge hat die Amtsbeauftragte am bekannt gegeben, dass der Verband zwischenzeitig am gelöscht wurde und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu ihrer Schuldbeschwerde betreffend die ***4*** verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs.7: Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

§ 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2 lit. b: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat.

Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegen eine Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Bestrafung des Beschuldigten, eine Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten zur ***4*** und eine Strafbeschwerde des Beschuldigten vor. Die Beschwerde des belangten Verbandes wurde zurückgezogen. Dies erfolgte allerdings nach Löschung des Verbandes im Firmenbuch, demnach war der Beschuldigte als ehemaliger Geschäftsführer nicht mehr vertretungsbefugt und die Zurückziehung wurde nicht rechtswirksam (Siehe in der Folge die Ausführungen zur Verbandsverantwortlichkeit.)

Auf eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Schuldbeschwerde wurde verzichtet.

Zu den Schuldsprüchen hinsichtlich der durch den Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten ist Teilrechtskraft eingetreten.

Die Vorsitzende hat demnach die Beratung und Beschlussfassung des Senates am unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlasst.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Mit Verständigungen vom wurden gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband Finanzstrafverfahren im Umfang der Behandlung durch den Spruchsenat eingeleitet.

Rechtfertigung vom :

"In Belangen zur im Betreff angeführten Geschäftszahl darf ich als nunmehriger Geschäftsführer zur Einleitungsverständigung-Verband ***8*** mit diesem Schreiben erstmalig Stellung nehmen. Der Ordnung halber, da es sich letztlich um die gleiche Angelegenheit handelt, darf ich ersuchen die beiden "Verdachtsfälle", auch aus Kostengründen zusammenzulegen und beantworte aus diesem Grund Ihre beiden Verständigungen in einer schriftlichen Einheit, die ich Sie ersuche bei beiden Verfahren zu berücksichtigen.

Zunächst darf ich festhalten, dass Sie richtigerweise "einen Verdacht" sehen und halte wie folgt fest. Ein Verdacht sollte jedoch keinen Schuldspruch beinhalten, sondern lediglich die Ansichten des Verdachts darstellen.

Bei Übernahme als Geschäftsführer habe ich diese Funktion aus Krankheitsgründen meiner Vorgängerin übernommen und waren Strukturen in Form von externen Buchhaltungen gegeben. Wobei festzuhalten ist, dass das ursprüngliche Buchungsbüro ***9*** aufgrund von personellen Problemen und unqualifiziertem Personal gekündigt worden ist und die Agenden an die Steuerberatungskanzlei ***3***, ***13***, übertragen wurden. Durch diesen Wechsel war eine regelmäßige Buchhaltung und Transparenz gewährleistet.

Sie führen die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Abgabe der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2015-2021 an.

Hierbei ist festzuhalten, dass es dem zuständigen Finanzamt jederzeit möglich gewesen wäre, eine regelmäßige Prüfung und somit Haltungskorrektur seitens der ***10*** sowie dem zuständigen Geschäftsführer herbeizuführen. Eine regelmäßige Prüfung eines Unternehmens generell in einem kürzeren Zeitraum wäre empfehlenswert. Eine Prüfung über einen längeren Zeitraum zeigt jedoch, dass die ursprünglichen Fehler, nämlich nicht nach dem fünften Tag der Fälligkeit entrichtete, bzw. zeitgerecht zum jeweiligen 15.d.M. gemeldet hat. und somit verspätete abgeführte Beiträge auf ein fehlendes Wissen im steuerlichen Bereich betreffend Abgaben basiert. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben.)

Tatsächlich wurden die Abgaben zwar verspätet, jedoch im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und dem Wissenstand wohl abgeführt/überwiesen. Auch wurden für die verspäteten Zahlungen Versäumniszuschläge seitens des zuständigen Finanzamt verrechnet, die aus Sicht des Unternehmens und des Geschäftsführers eine Akzeptanz der verspäteten Zahlung gezeigt haben.

Zum Zeitraum sei angeführt, dass hierbei auch der Zeitraum der Pandemie 2020/21 angeführt wird, der aufgrund von publizierten Erleichterungen des Bundeskanzleramtes und des zuständigen Ministers einer gesonderten Beurteilung unterliegen sollte und bei diesem Verdacht nicht zu berücksichtigen sein sollte.

In der abschließenden Feststellungsgrundlage führen Sie an, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen als konkludente Selbstanzeige gewertet werden. Hierbei sei nochmals festgehalten, dass es meine persönliche und jederzeit durch das Finanzamt jederzeit korrigierbare Ansicht gewesen ist, die Meldungen mit jeweils Jahresabschluss/Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren um etwaige fehlerhafte Meldungen, aber auch Nichtmeldungen einer Jahreskorrektur zuzuführen. Für diese unrichtige Annahme und Unkenntnis darf ich mich in diesem Zusammenhang entschuldigen.

Anzuführen ist in diesem aber auch, dass über die angeführten Jahre Steuerzahlungen sehr wohl seitens der ***10*** auf Weisung des Geschäftsführers erfolgt sind und sohin lediglich, wenngleich auch nicht entschuldbar, die Fehlerhaftigkeit des Meldungszeitraums strafbar ist, jedoch nicht eine wissentliche Steuerhinterziehung, da aus meiner persönlichen Sicht eine Steuerhinterziehung ausschließlich gegeben ist, wenn keine Meldungen und/oder Zahlungen erfolgen. Das ist in vorliegendem Fall nicht gegeben, sondern lediglich das Versäumnis bzw. die unbeabsichtigte Verspätung von Meldungen und unregelmäßigen Zahlungen.

Aus der gegebenen Einleitungsverständigung ist lediglich ersichtlich, dass ein Verfahren eingeleitet wird, jedoch nicht stattgefunden hat. Ebenso wurde seitens des zuständigen Finanzamt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Einvernahme/Anhörung des Geschäftsführers vorgenommen und stellt das vorliegende Schreiben die erste Stellungnahme dar.

Ich ersuche um persönliche Einvernahme zur Darstellung der bisherigen Vorgangsweisen und ersuche gegebenenfalls um Einstellung des Verfahrens aufgrund offensichtlich vorliegender unrichtiger Ansichten des Geschäftsführers bzw. meiner Person.

Allfällige formale Fehler darf ich Sie ersuchen aufgrund fehlender Erfahrungen in diesem Bereich zu entschuldigen."

Niederschrift zur Verhandlung vor dem SpS am :

"Generalien: geb. ***5***, monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.390,--, keine Sorgepflichten für Kinder

Besch. gibt an:

Ich war durch einen Stb. ***3*** in ***13*** vertreten. Der war all die Jahre zuständig für die UVA-Meldungen. Ich hatte immer einen externen Buchhalter und Stb. 2016 war meine Gattin fürs Controlling zuständig. 2022 bin ich schwer erkrankt und leide bis heute daran. Ich bin jetzt 72 Jahre und werde in den nächsten Wochen alles in Ruhe ordnen. Es mag sein, dass ich das verspätet bezahlt habe. Die Firma ist jetzt in Liquidation und hat keine Umsätze und ich bekomme trotzdem Steuervorschreibungen.

Erörtert wird, dass das Ganze wegen finanzieller Probleme passiert ist. Prinzipiell bekenne ich mich schuldig zur verspäteten Zahlung und ersuche um möglichst geringe Strafe.

Vert. bringt vor, dass es bekannt ist, dass es zu Fehlern in der Administration kommt, insbesondere als es zu einem Übergang von der Ehegattin im Büro zu einer Angestellten gekommen ist.

Vorhalt 2015 Beginn des Tatzeitraums: Es wurde 2017 ein strafrechtlicher Vorhalt gemacht und ab dann spätestens muss dies bekannt gewesen sein. Dieser wurde nicht beantwortet."

Anmeldung der Beschwerden der Amtsbeauftragten

Anmeldung der Beschwerde des Beschuldigten .

Sachverhalt:

Der Beschuldigte fungierte ab als handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes, der ***4***. Der Beschuldigte ist Entscheidungsträger der ***4***.

Für diese Gesellschaft wurden in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, jedoch wiesen die jeweiligen Jahreserklärungen Differenzen aus, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden, zudem lag keine Täternennung gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG für den Beschuldigten vor.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-5/2020, 3 und 4/2021 wurden nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet.

Die Voranmeldungen und Jahreserklärungen wurden durch eine Steuerberatungskanzlei erstellt und eingereicht.

Die monatliche Zahlungsverpflichtung lag beim Beschuldigten.

Am wurde das Konkursverfahren über den belangbaren Verband eröffnet und am die Löschung im Firmenbuch beantragt.

Die ***4*** wurde am im Firmenbuch gelöscht.

Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Tat ist jeweils die Verkürzung einer Vorauszahlung eines Monates.

2015:


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2015
821,00
2/2015
3.520,00
3/2015
-1.421,77
4/2015
2.636,80
5/2015
36,04
6/2015
1.863,10
7/2015
13,51
8/2015
565,06
9/2015
252,85
10/2015
0,89
11/2015
4.174,39
12/2015
1.437,96

Summe: € 13.900,03

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 14.779,35 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

Für Zwecke der Tatbestimmung im Zusammenhang mit Überlegungen zur Strafbemessung (siehe Ausführungen zu diesem Punkt) wird für 1-11/2015 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.231,61 und für 12/2015 von einem Betrag von € 1.231,64 ausgegangen.

2016


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2016
4.542,30
2/2016
989,55
3/2016
3.651,86
4/2016
3.973,63
5/2016
3.043,42
6/2016
2.159,21
7/2016
1.697,54
8/2016
17,10
9/2016
3.207,27
10/2016
1.405,06
11/2016
3.274,93
12/2016
5.430,87

Summe: € 33.436,40

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 22.043,66 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2016 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.836,97 und für 12/2016 von einem Betrag von € 1.836,99 ausgegangen.

2017


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2017
7.632,81
2/2017
-239,17
3/2017
3.311,99
4/2017
-384,39
5/2017
3.153,13
6/2017
2.577,33
7/2017
3.631,08
8/2017
2.715,92
9/2017
1.404,22
10/2017
2.913,68
11/2017
2.142,39
12/2017
3.113,96

Summe € 31.972,95

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 35.109,84 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2017 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 2.925,82 und für 12/2017 von einem Betrag von € 2.925,82 ausgegangen.

2018


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2018
6.247,45
2/2018
-1.192,96
3/2018
4.625,36
4/2018
2.526,64
5/2018
1.436,53
6/2018
207,15
7/2018
2.503,40
8/2018
2.421,25
9/2018
2.915,28
10/2018
1.350,00
11/2018
3.394,52
12/2018
6.792,65

Summe: € 33.227,27

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 25.622,22 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2018 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 2.135,18und für 12/2018 von einem Betrag von € 2.135,24 ausgegangen.

2019


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Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2019
5.917,73
2/2019
3.104,52
3/2019
3.292,50
4/2019
1.604,17
5/2019
1.557,21
6/2019
6.657,21
7/2019
902,47
8/2019
-485,20
9/2019
5.431,01
10/2019
2.664,29
11/2019
5.640,34
12/2019
5.222,08

Summe: € 41.508,33

Die Jahreserklärung hat zu einer bescheidmäßigen Festsetzung einer Nachforderung von € 12.698,38 mit geführt, die nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurde.

Für Zwecke der Tatbestimmung wird für 1-11/2019 mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungsweg von einem strafbestimmenden Wertbetrag von jeweils € 1.058,19 und für 12/2019 von einem Betrag von € 1.058,29 ausgegangen.

2020


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Buchung
Betrag in €
1/2020
7.047,48
2/2020
2.400,57
3/2020
0 10.531,84
4/2020
0 3.001,11
5/2020
0 5.581,30

Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wurden weder bei Fälligkeit noch bei Nachreichung der Meldungen nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.

2021:

Die UVAen für 3 und 4/2021 mit einer Zahllast von € 7.877,58 Euro und € 2.881,18 Euro wurden erst am eingereicht und die geschuldeten Beträge nicht entsprechend der Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.

Täter und zum subjektiven Tatbestand:

Der Beschuldigte fungierte ab als handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes. In dieser Funktion war er verpflichtet, die steuerlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaft wahrzunehmen, wozu auch die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben bei deren Fälligkeit zählt. Er hat sich dazu geständig verantwortet, dieser Zahlungsverpflichtung nicht entsprechend nachgekommen zu sein.

Bei den einschlägigen Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung liegt es nahe bei Nichterfassung von ca. der Hälfte der erzielten Umsätze in den Voranmeldungen von Hinterziehungen auszugehen, doch war das BFG diesbezüglich an die Rechtskraft des Schuldspruches durch den Spruchsenat zu Finanzordnungswidrigkeiten gebunden.

Der Beschuldigte hat zudem vorgebracht, dass er nicht selbst die Voranmeldungen erstellt und keinen Überblick gehabt habe, ob alle Rechnungen auch ordnungsgemäß und fristgerecht an die Steuerberatungskanzlei übermittelt worden seien und bestreitet, Abgaben wissentlich verkürzt zu haben.

Bei der Höhe der jeweils nicht erfassten Umsätze und den einschlägigen Vorstrafen ging der Spruchsenat jedoch davon aus, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung die verfahrensgegenständlichen Abgaben binnen 5 Tagen ab Fälligkeit zu entrichten, bedingt vorsätzlich nicht nachgekommen ist.

Er kannte unzweifelhaft die gesetzlichen Termine und seinen Geschäftsumfang, damit hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass Zahlungen nicht bei deren Fälligkeit vorgenommen werden.

Als Motiv nicht für die ordnungsgemäße Erfassung aller Umsätze in den Voranmeldungen gesorgt zu haben, wurde die Fokussierung des Beschuldigten auf den operativen Bereich seines Geschäftes vorgebracht, zudem hat es laufend finanzielle Engpässe gegeben.

Verbandsverantwortlichkeit

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) von Entscheidungsträgern verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:

1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.

3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

Der Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes ein Entscheidungsträger im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG.

Die ***4*** ist im Firmenbuch unter FN ***11*** erfasst.

Mit Beschluss des Gerichtes vom zu ***12*** wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.

Gemäß § 2 Abs. 2 IO wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Dazu zählt jedoch nicht eine Geldbuße als Strafsanktion.

Ein Insolvenzverwalter tritt in einem Konkursverfahren nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, als Aktiv- oder Passivbestandteile des Insolvenzverfahrens betroffen sind.

Selbst die Vertretung der insolventen GmbH in ihrem Finanzstrafverfahren obliegt weiterhin dem Geschäftsführer als Liquidator, der berechtigt ist, sich im Finanzstrafverfahren des Verbandes eines Verteidigers für diese zu bedienen.

Die Beschwerde der Amtsbeauftragten und die Beschwerde des belangten Verbandes wurden zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Verband noch nicht gelöscht war. Nunmehr wurde jedoch am die Löschung im Firmenbuch vorgenommen.

Gemäß § 173 FinStrG gilt: Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so ist das Strafverfahren einzustellen. Stirbt der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), so geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über.

Wird ein belangter Verband im Firmenbuch gelöscht und ist ein Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG nicht ersichtlich, ist das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband in Anlehnung an § 173 FinStrG gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. (siehe dazu auch ).

Bei Entscheidungen des BFG gilt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, daher war über die Beschwerde der Amtsbeauftragten und die Beschwerde des belangten Verbandes nunmehr wegen Löschung des Verbandes nicht mehr inhaltlich abzusprechen. Es bleibt nach § 136 FinStrG eingestellt.

Selbstanzeigen, Finanzvergehen:

Zur Bekanntgabe von bei deren Fälligkeit nicht gemeldeten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer erst im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung hat der Gesetzgeber eine eigene Bestimmung in § 29 Abs. 7 FinStrG normiert. Es bedarf dazu keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen, so der Gesetzestext.

Es gibt jedoch, obwohl diese Bestimmung mehr als ein Jahrzehnt im Rechtsbestand ist, bisher kein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch die Behörde bzw. das BFG in einem Beschwerdeverfahren hiermit gänzlich davon entbunden ist, Feststellungen zu bewirkten Finanzvergehen zu treffen. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum und dies kann bei Einreichung einer Jahreserklärung einen Monat oder 12 Monate betreffen.

Kann eine exakte Zuordnung eines anteiligen strafbestimmenden Wertbetrages nicht vorgenommen werden, lässt die Judikatur des VwGH Schätzungen zu. Der Schätzungsvorschlag wurde dem Beschuldigten mittels Vorhalt zur Kenntnis gebracht, er hat dem kein konkretes Gegenvorbringen entgegengesetzt, wobei verfahrensgegenständlich wegen der Teilrechtskraft der Schuldsprüche Überlegungen zu einer Vielzahl von Taten ausschließlich für eine Strafbemessung von Relevanz sind.

Die Selbstanzeigen durch Einreichung Differenzen zu den Vorauszahlungen ausweisenden Jahreserklärungen sind weder für den Beschuldigten noch für den Verband strafaufhebend geworden, da eben die Entrichtung nicht nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist und zudem hinsichtlich des Beschuldigten keine Täternennungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG vorgenommen wurden.

Die verspätet eingereichten Voranmeldungen können ebenfalls der ständigen Judikatur folgend als konkludente Selbstanzeigen angesehen werden, jedoch sind auch dazu die Vorgaben des § 29 Abs. 2 und Abs. 5 FinStrG nicht erfüllt worden, weswegen sie ebenfalls keine strafaufhebende Wirkung erzielen konnten.

Verjährungsprüfung:

Der Beschuldigte hat mehrmals beanstandet, dass er wegen eines sehr langen Tatzeitraumes verfolgt werde, daher werden mit dieser Entscheidung auch die Überlegungen zu einer amtswegig durchzuführenden Verjährungsprüfung mitgeteilt.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Die letzte dem Beschuldigten angelastete Finanzordnungswidrigkeit betrifft die Umsatzsteuer 4/2021. Dazu gilt der letzte Satz des Absatz 1 des § 31 FinStrG, Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2021.

Durch ein weiteres Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen innerhalb der Verjährungsfrist wird jeweils die Verjährungsfrist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des verlängernden Finanzvergehens verlängert, daher gilt die Verjährungsberechnung des letzten Absatzes für alle dem Beschuldigten angelasteten Finanzvergehen. Der Verjährungsbeginn ist demnach für alle Finanzvergehen der Ablauf des Jahres 2021. Ab diesem Zeitpunkt wären 3 Jahre zur Verfügung gestanden, um ein Finanzstrafverfahren anhängig zu machen.

Das Verfahren wurde mit Einleitung vom anhängig gemacht, demnach liegt keine Verfolgungsverjährung vor.

Für eine Finanzordnungswidrigkeit hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2015 tritt nach § 31 Abs. 5 FinStrG mit Ablauf des Jahres 2025 die absolute Verjährung ein, daher ist auch keine absolute Verjährung eingetreten und die Strafbarkeit aller Finanzvergehen noch gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 177.265,74 aus, die Strafdrohung demnach € 88.632,87. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Strafe beträgt lediglich 18,05 % der Strafdrohung.

Bei einem geringen Einkommen des Beschuldigten, wertete der Spruchsenat weiters mildernd: das Geständnis, die schwere Erkrankung, die vollständige Schadensgutmachung und die teilweise gescheiterte Selbstanzeige, erschwerend: die sechs finanzstrafbehördlichen Vorstrafen.

Erschwerend wurden beim Beschuldigten folgende Vortrafen gewertet, die bisher nicht getilgt sind:

Strafverfügung v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Straferkenntnis v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Straferkenntnis v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Strafverfügung v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG

Strafverfügung v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG

Strafverfügung v. wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG gilt: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

Abs. 2: Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.

Diese Bestimmung zu einer Strafdrohungserhöhung für Rückfallstäter ist auf den Beschuldigten nicht anzuwenden, da er in diesem Verfahren lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten verfolgt wurde, es haben ihn jedoch die bisherigen Strafen nicht zu einer Änderung seines Verhaltens gebracht, daher hat auch dieser Umstand in eine Strafbemessung einzufließen.

Erschwerend ist zudem die Vielzahl an Taten (siehe objektiver Tatbestand), die der Beschuldigte zu verantworten hat.

Zum Vorbringen, dass bei der Bemessung der Strafe auch darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat, eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist auszuführen, dass dieser Erschwerungsgrund nach Aufhebung des § 38 FinStrG mit EU-FinAnpG 2019 Eingang in § 23 FinStrG gefunden hat.

Dieser Erschwerungsgrund liegt jedoch nicht vor, da kein Indiz dafür gegeben ist, dass sich der Beschuldigte oder der Verband eine fortlaufende Einnahme verschafft hätte, die in monatlicher Durchschnittsbetrachtung einen Betrag von € 400,00 überstiegen hätte.

Die Verkürzung liegt in der vorübergehenden Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Infolge der Schadensgutmachung wird dem Beschuldigten auch dahingehend gefolgt, dass kein endgültiger Abgabenausfall intendiert gewesen ist.

Der Senat ist daher zu dem Schluss gekommen, die Strafe schuldgemäß anzuheben.

Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen). Spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) bestehen in diesem Fall nicht mehr, da sich der Beschuldigte bereits in Pension befindet und der von ihm vertretene Verband schon gelöscht wurde.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten des Beschuldigten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300043.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at