Im Zahlungserleichterungsansuchen ist u.a. darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline folgendes Zahlungserleichterungsansuchen ein:
"Da auf dem Finanzkonto ein hoher Rückstand erscheint und ich im Moment weniger Aufträge habe, ersuche ich das Finanzamt, den gesamten Rückstand in Raten zu je € 2.000,00 monatlich zurück zahlen (Anm. BFG: gemeint zahlen zu dürfen)."
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab und forderte die Bf. auf, den am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von € 55.452,51 bis zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben ist keine erhebliche Härte zu erblicken. Versäumnisse in der Offenlegungspflicht können nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbstverursachte "besondere Härte" stellt somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Der aushaftende Rückstand ist im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Gemäß § 212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit gefährdet."
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Ich gebe dem Finanzamt bekannt, dass die Firma zur Zeit wegen wirtschaftlicher Situation in der Baubranche wenig bis gar keine Aufträge bekommt. Nach den schwierigen Covid-Jahren sind wir nicht im Moment so einen großen Betrag auf einmal zu überweisen. In diesem Fall handelt es sich um einen besonderen Härtefall, da der Betrag erheblich hoch ist. Da ich im Moment auch privat eingeschlagen (Anm. BFG: angeschlagen) bin (ich kümmere mich um meine kranke Frau) ersuche ich das Finanzamt erneut den gesamten Rückstand in monatlichen Raten entrichten zu können. Vielen Dank für Ihr Entgegenkommen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:
"Es gibt derzeit noch einen Rückstand in Höhe von € 50.332,04. Bei den angebotenen Raten von € 2.000,00 brauchte man 25 Monate um den Rückstand zu tilgen. Eine wirtschaftliche Lageerhebung war nicht möglich, weil der Außendienstbeamte bei der Begehung am festgestellt hat, dass bei der Sprechanlage kein Firmenname aufscheint.
Der Komplementär war nicht anwesend. Es wurde eine Zahlungsaufforderung mit der Bitte um Terminvereinbarung per Post geschickt. Es erfolge jedoch keine Rückmeldung. Die Einbringlichkeit erscheint daher gefährdet."
Dagegen wurde am folgender Vorlageantrag eingebracht:
"Wir geben dem Finanzamt bekannt, dass zurzeit in der Baubranche eine Krise herrscht und wir derzeit nur für 2 Auftragsgeber tätig sind. Wir bemühen uns wirklich den Rückstand zu begleichen, können aber nicht mehr als monatlich € 2.500,00 zurückzuzahlen, da wir auch laufende Kosten bedecken müssen. In kommenden Tagen möchten wir erneut eine höhere Zahlung betätigen, mehr sind wir im Moment nicht im Stande zu überweisen. Deshalb bitten wir erneut das Finanzamt Rücksicht auf unsere schwierige Situation zu nehmen und zu berücksichtigen, dass wir uns wirklich bemühen die Schulden auszugleichen. Betreffend der Lageerhebung teilen wir dem Finanzamt mit, dass wir auf der Baustelle tätig sind. Im Büro sitzt meistens meine Frau, da sie jedoch seit Monaten schwer krank ist und die meiste Zeit im Krankenhaus verbringt. Die Zahlungssaufforderung ist auf die Adresse nicht angekommen, hätten wir den Schreiben erhalten, hätten wir uns sofort beim Finanzamt gemeldet."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Antragsteller hat daher in jedem Ansuchen um Zahlungserleichterung von sich aus einwandfrei unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Abgaben darzutun.
Dabei obliegt die Darlegung dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.
Die Bf. begründet ihr Zahlungserleichterungsansuchen mit der schlechten Auftragslage.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. , , 88/13/0100).
Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe ).
Im hier gegenständlichen Verfahren hat die Bf. nie behauptet, die Einbringlichkeit des nicht unerheblichen Abgabenbetrages werde durch den Aufschub nicht gefährdet. Vielmehr hat die Bf. im Zahlungserleichterungsverfahren dargetan, dass in der Baubranche eine Krise herrsche und sie derzeit nur für 2 Auftragsgeber tätig sei. Die Größenordnung dieser zwei Projekte wurde nicht ziffernmäßig konkretisiert, sodass der Gefährdungstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiters hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass ein Bediensteter vorort die wirtschaftliche Lage ermitteln wollte, jedoch niemanden angetroffen habe. Obwohl einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, wurden diesbezüglich im Vorlageantrag keinerlei ziffernmäßig konkrete Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage erstattet.
Da die Bf. die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit weder behauptet, geschweige denn ihre wirtschaftliche Situation ziffernmäßig konkret dargetan hat, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103429.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at