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Zur Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks als Auflösungsgrund
1. Ob die Kriterien des § 35 Abs 2 Z 2 PSG erfüllt sind oder nicht, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
2. Eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks (§ 35 Abs 2 Z 2 PSG) kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt.
3. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
(OLG Linz 6 R 171/23v)
[1] Der Antragsteller ist Erststifter und Begünstigter der Antragsgegnerin. Er errichtete diese Privatstiftung im Jahr 2019 mit Dr. M als Zweitstifter, der W-GmbH als Drittstifterin und der I-Anstalt als Viertstifterin.
Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:
„ § 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Privatstiftung ist
(i) der Erwerb, die Geltendmachung und die Durchsetzung von Forderungen,
(ii) die geeignete Gestion der Kulturgüter des Hauses H im Geiste des Königlichen Hausgesetzes für das Königreich H vom 19.11.1836,
(iii) weiters auch die Unterstützung von Begünstigten, namentlich durch Gewährung von Geldleistungen, durch Nutzungsüberlassungen von Stiftungsvermögen als Sachzuwend...