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GesRZ 5, Oktober 2024, Seite 318

Erwerb oder Inpfandnahme eigener Aktien iZm einem Mitarbeiterbeteiligungsmodell

§§ 65 ff AktG

§ 189a Z 7 UGB

1. Das Gesetz geht beim Erwerb oder der Inpfandnahme eigener Aktien von einer abstrakten Interessengefährdung aus; ob die Gesellschaft, ihre Aktionäre oder Gläubiger im konkreten Fall gefährdet sind, ist unerheblich (6 Ob 33/11p).

2. Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften bestehen, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden.

3. Dies gilt wegen des erörterten Zwecks und der ausdrücklichen Gleichstellungsanordnung in § 65b Abs 1 AktG auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.

4. Durch einen Erwerb darf die durchgerechnete (un)mittelbare Selbstbeteiligung 10 % des Grundkapitals der AG nicht übersteigen (§ 65 Abs 2 AktG; 6 Ob 178/22b).

5. Bei der Ermittlung dieser 10%-Schwelle sind nach § 65b AktG in Pfand genommene eigene Aktien hinzuzurechnen.

6. Weder der Verstoß gegen die aktienrechtlichen Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien nach § 65 Abs 1, 1a, 1b, 2 AktG noch gegen die Vorgaben zur Inpfandnahme eigener Aktien nach § 65b Abs 1 AktG berührt die Wirksamkeit des Erwerbs bzw macht die Verpfändu...

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