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Teilkündigung von Geschäftsräumen wegen Eigenbedarfs
immo aktuell 2024/31
§§ 30 Abs 2 Z 9, 31 Abs 1, 36 Abs 1 MRG
Der Vermieter, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 IslamG 2015. Sie ist die Vermieterin und die Beklagte die Mieterin einer Wohnung, die sich über den zweiten Stock (rund 119 m2 Wohnfläche) und das Dachgeschoss (rund 93 m2 Wohnfläche) eines Hauses erstreckt. Der Mietvertrag bindet die Kündigung durch die Vermieterin an das Vorliegen eines „im MRG angeführten“ Kündigungsgrundes und zusätzlich an eine der folgenden Voraussetzungen: „Nichtbezahlung des Mietzinses (inklusive Betriebskosten) iSd MRG“ oder „islamwidriges Verhalten“.
[2] Die Klägerin nutzt den Keller, das Erdgeschoss und den ersten Stock des Hauses.
[3] Derzeit arbeiten acht Personen (darunter der Präsident) ständig und weitere zwei Personen nicht ständig für die Klägerin. Eine Mitarbeiteri...