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Tod des bisherigen Hauptmieters und 15tel-Anhebung
immo aktuell 2024/30
Der die Rechtsfolge des § 46a Abs 2 MRG auslösende Tatbestand ist zwar mit dem Tod des bisherigen Hauptmieters verwirklicht, doch hängt die Anhebungsmöglichkeit des § 46a Abs 2 MRG typischerweise davon ab, dass ein Universalrechtsnachfolger das Unternehmen weiterführt. Daraus folgt, dass grundsätzlich die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt wird, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. Ob eine Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung die Notwendigkeit eines (bedingten) Anhebungsbegehrens auslöst, hängt vom Inhalt dieser Anzeige ab.
Sachverhalt: [1] Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Mietobjekts. Der Vater des Antragsgegners trat 1969 in das damals bestehende Hauptmietverhältnis betreffend das dort etablierte Geschäftslokal ein und mietete 1978 zusätzlich Kellerräume an. Er verstarb am . Mit E-Mail vom teilte der Antragsgegner der Hausverwaltung der Antragstellerin mit: „Ich möchte Sie darüber informieren, dass mein Vater am leider verstorben ist.“ Ob jemand und wie allenfalls in das Mietrecht des Verstorbe...