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Aufhebung des Miteigentums und Nichtberücksichtigung fiktiver Sachverhalte
immo aktuell 2024/29
Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen, während fiktive Sachverhalte außer Betracht zu bleiben haben. Bei der Ermittlung des Werts der ungeteilten Sache ist das schlichte Miteigentum zu berücksichtigen. Im Fall der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum bezieht sich die Wertminderung dann auf das Wertverhältnis zwischen den bisher schlichten Miteigentumsanteilen und den künftigen Wohnungseigentumsobjekten.
Sachverhalt: [1] Die Parteien sind zu unterschiedlichen Anteilen (nach Einantwortung teils außerbücherliche) Miteigentümer einer Seeliegenschaft mit einem mehrstöckigen Wohngebäude und einem Garagenobjekt. Über einen Steg gelangt man von der Liegenschaft zu einem Bootshaus, das im See als Superädifikat errichtet ist.
[2] Die Kläger begehrten die Aufhebung der Gemeinschaft des Miteigentums durch Zivilteilung, weil eine Naturalteilung unmöglich bzw untunlich sei, hilfsweise strebten sie eine Realteilung der Liegenschaft an. Teilungshindernisse lägen nicht vor.
[3] Das Erstgericht wies das auf Zivilteilung gerichtete Hauptbegehren ab und gab dem auf Re...