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Verneinung eines Rückführungshindernisses; keine Schutzmaßnahmen mangels Weigerungs-grundes
iFamZ 2024/187
Art 13 HKÜ
(...) [3] 1. Das Rekursgericht hat den geltend gemachten (angeblichen) Verfahrensmangel (hier: unterlassene Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens) verneint. Zwar wird in diesem Zusammenhang judiziert, es könne die Grundregel, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0121265 [T12]; RS0050037; RS0030748), in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls ausnahmsweise durchbrochen werden (RIS-Justiz RS0050037 [T4]). Nach stRsp des erkennenden Senats in Verfahren nach dem HKÜ ist aber ein Sachverständigengutachten in der Regel gar nicht einzuholen, weil dies der Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen würde (6 Ob 54/23v, ErwGr 3.5.; vgl RIS-Justiz RS0108469). Dass in Einzelfällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als unerlässlich angesehen wurde (vgl 9 Ob 102/03w), stellt diesen Grundsatz nicht in Abrede (6 Ob 54/23v, ErwGr 3.5.; 6 Ob 218/15z, ErwGr 1.2.).
[4] 2. Der Fachsenat hat vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH in der Rechtssache C-87/22 (Rn 67 ff) bereits die Auffassung gebilligt, wonach...