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Strengere Prüfung bei möglicher Interessenkollision - fehlende Feststellungen und Einhaltung des gesetzlichen Stufenbaus bei der Erwachsenenvertretung
iFamZ 2024/179
§§ 243 Abs 3, 246 Abs 3 Z 1, 271 Z 4, 272 Abs 1 ABGB
Bei der Beurteilung der Eignung einer Person als Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen; zu deren Annahme reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus. Die von den Vorinstanzen hierfür getroffenen Feststellungen sind jedoch nicht hinreichend konkret. Das Erstgericht wird daher primär konkrete Feststellungen über objektive - über Mutmaßungen und Andeutungen hinausgehende -, eine Interessenkollision oder die sonstige Nichteignung der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin plausibel begründende Umstände nachzutragen haben.
Nach § 271 Z 4 ABGB setzt die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraus, dass eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anstelle der - so sie ungeeignet sein sollte - bisherigen Erwachsenenvertreterin (Ehefrau) wäre auch zu klären, warum keines der Kinder des Betroffenen, die sich nach der Aktenlage ebenfalls zur Übernahme der Erwachsenenvertretung bereiterklärt haben, als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Frage käme.
Bei der neuerlichen Entscheidun...