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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 229

Anrechnung vergleichbarer polnischer Familienleistungen

iFamZ 2024/175

Art 68 VO (EG) 883/2004

Leben die Mutter und das Kind als aus der Ukraine Vertriebene in Österreich und geht der Vater in Polen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, ist der Beschäftigungsstaat (Polen) vorrangig und der Aufenthaltsstaat (Österreich) nachrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, sodass das österreichische pauschale Kinderbetreuungsgeld bis zum Betrag einer vergleichbaren polnischen Leistung auszusetzen ist.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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