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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 229

Verspätete Durchführung der fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung des Kindes

iFamZ 2024/172

§ 7 Abs 3 KBGG

Auch wenn die Tochter von bis zur Vollendung ihres 14. Lebensmonats (am ) krank war, sind die Eltern verpflichtet, Aktivitäten in Form der Vereinbarung eines Untersuchungstermins zu setzen, um die im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat des Kindes vorzunehmende fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung rechtzeitig zu veranlassen; für deren Durchführung sieht das Gesetz - anders als für den Nachweis - keine Nachfrist vor. Die Eltern können nicht darauf vertrauen, dass die fünfte Untersuchung anlässlich einer Akutbehandlung der Erkrankung des Kindes „zufällig“ erledigt wird.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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