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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 225

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die (neuerliche) Anordnung einer Erziehungsberatung

iFamZ 2024/166

Susanne Beck

§ 107 Abs 3 AußStrG

Die Erziehungsberatung muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Das Gericht hat zu dieser Beurteilung eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, weshalb die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient.

Zwischen den Eltern der drei Kinder besteht seit Auflösung deren Lebensgemeinschaft im Jahr 2020 ein ausgeprägter Obsorge- und Kontaktrechtsstreit mit zahlreichen wechselseitigen Anträgen. Beiden Eltern kommt die Obsorge zu. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Dem Vater wurde ein Kontaktrecht eingeräumt.

Verfahrensgegenständlich sind die Regelung des Kontaktrechts, wobei der Kindesvater mehrere Anträge auf Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung seines einstweiligen Kontaktrechts gestellt hat, sowie der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge.

Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss trug das Erstgericht den Eltern gem § 107 Abs 3 AußStrG auf, während der kommenden sechs Monate eine verpflichtende Elternberatung zur Etablierung verlässlicher Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen (§ 138 Z 9 ABGB) sowie der S. 226 Vermeidung von Loyalitätskonflikten der Minderjährigen (§ 138 Z 10 ABGB) in Form von alle 14 Tage s...

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