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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 223

Keine hauptsächliche Betreuung wegen Verweigerung der schulischen Ausbildung der Kinder

iFamZ 2024/163

Susanne Beck

§ 177 Abs 4 ABGB; §§ 5, 11 Schulpflicht-gesetz 1985

Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essenziell.

(...) 1.1. Gem § 177 Abs 4 ABGB haben die Eltern, wenn sie - wie hier - beide mit der Obsorge betraut sind, aber nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll (vgl 6 Ob 8/19y). Besteht keine derartige Vereinbarung und stellt ein Elternteil einen darauf S. 224 gerichteten Antrag, ist der hauptsächliche Aufenthalt vom Pflegschaftsgericht festzulegen. Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und dementsprechend auch für die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist das Kindeswohl (§ 180 Abs 2 ABGB). Entscheidend ist, auf welche Weise die Interessen des Kindes am besten gewahrt werden können (vgl RIS-Justiz RS0130247; 10 Ob 8/19b; vgl auch RIS-Justiz RS0047928 [T2 und T17]; 5 Ob 106/20d).

1.2. Die Mutter lehnt es aus religiösen Gründen ab, dass die beiden Kinder eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen.

Gem § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist di...

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