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Der VfGH schafft Recht: Erweiterung des bei Verhinderung eines Elternteils für die Obsorge in Betracht zu ziehenden Personenkreises
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 223/2022, nach einem Antrag des OGH § 178 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 sowie die Wortfolgen „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ und „oder betraut werden können“ in § 204 ABGB idF BGBl I 2013/15 als verfassungswidrig aufgehoben, und zwar mit Wirkung ab . In diesem Beitrag sollen zunächst kurz die Bestimmungen vor und nach der Aufhebung (Pkt I.), danach die leitenden Gründe des VfGH für sein Erkenntnis (Pkt II.) und weiters jener Gesetzesentwurf dargestellt werden (Pkt III.), der als „Reparaturregelung“ vonseiten des BMJ geplant war, über den die Regierungsparteien aber leider keine politische Einigung erzielen konnten. Abschließend wird ausgeführt, wie sich die Rechtslage aufgrund der Aufhebung der einzelnen Teile der §§ 178 und 204 ABGB darstellt (Pkt IV.).
I. Die Bestimmungen vor und nach der Aufhebung durch den VfGH
§ 178 Abs 1 ABGB idF vor der Aufhebung durch den VfGH lautete:
„Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestel...