COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 21 Mitwirkungspflicht
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 21 (Mitwirkungsverpflichtungen)
Um eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers oder Vertragspartners beim Vollzug der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sicherzustellen, ist dieser verpflichtet, dem zuständigen Organ auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Durch das Abstellen auf das Förderverhältnis anstelle des Fördervertrags wird deutlich, dass die Mitwirkungsverpflichtungen umfassend und weit zu verstehen sind.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
K1
§ 21 COFAG-NoAG regelt eine Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers bzw des Vertragspartners.
Bereits in § 6 Abs 1 COFAG-NoAG ist geregelt, dass sämtliche gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen ab gegenüber dem Bund unverändert fortbestehen.
Umfassende Mitwirkungsverpflichtungen bestehen bereits nach den jeweiligen Förderbedingungen, die bei Beantragung der Förderungen von den Förderwerbern akzeptiert werden mussten und damit zum Inhalt des Vertrages wurden.
So ist der Förderwerber zB nach Punkt 7.1.6 der Förderbedingungen zum FKZ 800.000 gegenüber...