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Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung durch einen Sozialhilfeverband
Entscheidung: RV/5100120/2022; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 153 AußStrG, § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988.
Die Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ().
Einen Antrag nach § 41 Abs 2 Z 1 EStG 1988 kann somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.