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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2024, RV/7500332/2024

Fahrlässige Verkürzung - Verwendung eines ungültigen (nach Verlustmeldung) Parkausweises für Behinderte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/***2***/2024, 2) MA67/***3***/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je € 200,00 auf je € 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 47 Stunden auf je 23 Stunden herabgesetzt werden.

Dementsprechend werden auch die Verfahrenskostenbeiträge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf je € 10,00 herabgesetzt.

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1) zu MA67/***2***/2024

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***2***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 23 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00 das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 220,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***4***, abgestellt, ohne die anfallende Parkometerabgabe entrichtet zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960, bei welchem die Überprüfung aufgrund der verdeckten Ausweisnummer nicht möglich war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem, angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenkerauskunft.

Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Parkausweis Nr. ***5***, ausgestellt auf Ihren Namen, am bei der Dezentralen Fundservicestelle Wien 22 als verloren gemeldet wurde und somit seine Gültigkeit verloren hat. Laut Auskunft des Sozialministeriumservice wurde am ein neuer unbefristeter Ausweis mit der Nr. ***6*** ausgestellt.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Rechtfertigung legten Sie eine Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO vor und wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie Ihren Ausweis immer in Ihrem Fahrzeug angebracht haben und dieser wahrscheinlich beim Türzuschlagen verrutscht ist.

Es ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich fahrlässig verkürzt wurde. Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert.

Unbestritten blieb somit Ihre Lenkereigenschaft, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war sowie die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 iVm § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Beim festgestellten Abstellort handelt es sich um eine ausgewiesene Kurzparkzone. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgaben nicht zu entrichten ist, taxativ auf.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).

Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenkt oder mit diesem befördert wird.

Im Fahrzeug befand sich zwar der Ausweis gem. § 29b StVO Nr. ***5***, jedoch verlor dieser mit dem Tag der Verlustmeldung, nämlich am seine Gültigkeit. Die Verwendung eines ungültigen Parkausweises gemäß § 29b StVO fällt nicht unter die zitierte Ausnahmebestimmung, sodass die Parkometerabgabe zu entrichten war.

Als Lenker sind Sie alleine für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. ordnungsgemäße Anbringung der Nachweise der Entrichtung und damit zusammenhängend, der Hinterlegung eines Parkausweises gern. § 29b StVO verantwortlich. Die Verwendung eines ungültigen Parkausweises geht daher ausschließlich zu Ihren Lasten.

Aufgrund Ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben, weshalb der ungültige Ausweis beim Türzuschlagen verrutscht ist, ist Ihnen eine vorsätzliche Verwendung des Ausweises, um die Entrichtung der Parkometerabgabe zu umgehen, nicht vorzuwerfen; jedoch ein Verwenden desselben aufgrund von Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt. Denn im vorliegenden Fall hätte die gehörige Sorgfalt geboten darauf zu achten, dass der abgelaufene Ausweis nicht sichtbar im Fahrzeug hinterlassen wird. Diesen Umstand hätten Sie bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit erkennen können und müssen. Damit ist Ihnen ein fahrlässiges Verkürzen der Parkometerabgabe vorzuwerfen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und ist die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Aufgrund Ihres vorwerfbaren Verhaltens haben Sie die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe zu entrichten, schädigt in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse sowohl an der Entrichtung von Abgaben als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

2) MA67/***3***/2024

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***3***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 23 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00 das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 220,00.

Das Straferkenntnis wurde (auszugsweise) folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 10:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***4***, abgestellt, ohne die anfallende Parkometerabgabe entrichtet zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960, bei welchem die Überprüfung aufgrund der verdeckten Ausweisnummer nicht möglich war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die, von diesem, angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenkerauskunft.

Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass der Parkausweis Nr. ***5***, ausgestellt auf Ihren Namen, am bei der Dezentralen Fundservicestelle Wien 22 als verloren gemeldet wurde und somit seine Gültigkeit verloren hat. Laut Auskunft des Sozialministeriumservice wurde am ein neuer unbefristeter Ausweis mit der Nr. ***6*** ausgestellt.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Anzeigefotos zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Rechtfertigung legten Sie eine Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO vor und wendeten im Wesentlichen ein, dass Sie Ihren Ausweis immer in Ihrem Fahrzeug angebracht haben und dieser wahrscheinlich beim Türzuschlagen verrutscht ist.

Es ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich - wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom angelastet - hinterzogen, sondern im gegenständlichen Fall lediglich fahrlässig verkürzt wurde. Da die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, wurde nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert.

Unbestritten blieb somit Ihre Lenkereigenschaft, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war sowie die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe.

Dazu wird Folgendes festgestellt: [… siehe oben zitierte Ausführungen zu MA67/***2***/2024]

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen beide Straferkenntnisse Beschwerde und führte dazu aus:

"Meinen Parkausweis mit der Nr. ***5*** habe ich am als verloren gemeldet. Bei der dafür zuständigen Behörde habe ich mitgeteilt, dass der Parkausweis beim Verlassen meines Fahrzeuges, wo mir ein starker Luftzug entgegenkam, in eine mir unbekannte Richtung flog. Ich habe daraufhin die Umgebung um das Auto abgesucht, konnte meinen Parkausweis aber nirgendwo finden und habe deshalb am diesen als verloren gemeldet.

Bei einer gründlichen Reinigung meines Fahrzeuges habe ich diesen als verloren gemeldeten Parkausweis in einem Spalt auf der Beifahrerseite gefunden. Ich habe umgehend die zuständige Behörde über die Auffindung des Parkausweises informiert.

Die Behörde teilte mir sodann mit, dass die Ausstellung des neuen Parkausweises mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und ich bis zur Neuausstellung den alten Parkausweis mit der Nr. ***5*** verwenden soll. Diesen soll ich vernichte sobald mir der neue Parkausweis zugestellt wird. Dies habe ich auch so getan. Der neue Parkausweis wurde mit Nr. ***6*** ausgestellt.

Ich möchte betonen, dass ich seit vielen Jahren schwer krank und mit Behinderungen lebe. Ich beziehe lediglich eine Mindestpension und die zwei Strafen über € 200 je Spruchpunkt treffen mich sehr hart.

Dass die Ausweisnummer bei der gegenständlichen Kontrolle nicht sichtbar war, war mir nicht bewusst und möchte ich mich dafür aufrichtig entschuldigen. Ich sehe ein, dass dies mein Fehler war. Ich bitte Sie die Strafen auf ein Mindestmaß herabzusetzen da meine wirtschaftlichen Verhältnisse mehr als schlecht sind."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Ad 1) und 2)

Das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** war am um 13:40 Uhr und am um 10:06 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, ***4***, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. zu den Tatzeiten am Tatort blieb unbestritten.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Zu den Beanstandungszeitpunkten war ein Parkausweis für Behinderte gem. § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe eingelegt, jedoch auf dem Kopf stehend, sodass aufgrund des Tönungsstreifen in der Scheibe des Fahrzeuges keine Ausweisnummer ersichtlich war.

Ein Auskunftsersuchen der belangten Behörde bei der Sozialministeriumservice-Stelle ergab, dass der Behindertenparkausweis des Bf. mit der Ausweisnummer Nr. ***5***, durch ihn selbst am (mit Verlustdatum ) bei der Dezentralen Fundservicestelle der Stadt Wien als verloren gemeldet worden war.

Dieser Behindertenparkausweis verlor damit am seine Gültigkeit.

Ein neuer Behindertenparkausweis mit der Ausweisnummer ***6*** wurde am ausgestellt.

Zu den Beanstandungszeitpunkten war kein gültiger Papierparkschein entwertet und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert. Das Fahrzeug war somit nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellt.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorlegten Verwaltungsakte zu den GZs MA67/***2***/2024 und MA67/***3***/2024 und ergeben sich daraus die Sachverhaltsfeststellungen.

Die Abstellorte, und -zeitpunkte sind aktenkundig und unbestritten.

Dass ein Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29a StVO 1960) zu den Beanstandungszeitpunkten verkehrt - und sohin die Ausweisnummer verdeckend - im Fahrzeug hinterlegt war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Fotos, welche die Frontansicht des Fahrzeuges samt Windschutzscheibe zeigen).

Dass es sich hierbei um den verloren gemeldeten (eigenen) Parkausweis des Bf. mit der Nr. ***5*** handelt, ergibt sich aus dessen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach er diesen nach Wiederauffinden weiterhin verwendete und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass bei dem eingelegten Parkausweis die Ausweisnummer nicht sichtbar gewesen sei. Für diesen Fehler entschuldige er sich.

Aufgrund seiner Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sein dürfte, dass der verloren geglaubte Parkausweis durch das Wiederauffinden nicht seine Gültigkeit zurückerlangte und sohin auch nicht mehr hätte verwendet werden dürfen.

Dass weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war, ist ebenso aktenkundig und wird vom Bf. nicht einmal behauptet.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen an.

3. Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind

§ 29b StVO 1960 normiert:

1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) …

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Erwägungen

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB die Erkenntnisse des , , sowie ).

Dieser Hinweis ist auch auf dem Behindertenpass enthalten ("Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, daß die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.")

Die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das sichtbare Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft.

Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, diesem Gebot nicht, tritt keine Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr ein und liegt somit eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor (vgl. ).

In den hier zu beurteilenden Fällen befand sich der Parkausweis mit der Nr. ***5*** im Fahrzeug, jedoch hatte dieser - unabhängig davon, dass, wäre der Parkausweis gültig gewesen, grundsätzlich bereits die unlesbare (auf dem Kopf stehende) Anbringung nicht den o.a. Ausführungen entsprochen hätte und (auch) dies bereits eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe darstellen würde - aufgrund der Verlustmeldung mit seine Gültigkeit verloren. Somit lagen die Voraussetzungen des § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung für eine Befreiung von der Parkometerabgabe nicht vor.

Festgehalten wird allerdings, dass für den Bf. am ein neuer Behindertenausweis Nr. ***6*** ausgestellt wurde, der Bf. hatte zu den Beanstandungszeitpunkten sohin grundsätzlich einen Anspruch auf den Parkausweis.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass zu den Beanstandungszeitpunkten kein gültiger Parkausweis vorhanden war und mangels Papierparkschein bzw. elektronischem Parkschein das verfahrensgegenständliche Fahrzeug für die gesamte Dauer des Abstellens über keinen gültigen Parkschein verfügte, weshalb in beiden Fällen der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht wurde.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. , , ).

Der Bf. hat jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach dem Parkometergesetz und den darauf beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war, indem er es unterlassen hat, sein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug mit einem für die Beanstandungszeitpunkte gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Insbesondere hätte es die gehörige Sorgfalt des Bf. als Besitzer eines Behindertenparkauweises geboten, einen als verloren gemeldeten und daher ungültig gewordenen Parkausweis nicht (mehr) ins Fahrzeug einzulegen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Der Bf. brachte auch keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Die vermeintliche Meldung und Auskunftseinholung bei der "zuständigen Behörde" nach Wiederauffinden des Parkausweises wurde durch den Bf. nicht belegt und führt diese Ausführung in seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Übrigen erscheint dem Gericht die angeblich erhaltene Auskunft - egal ob vom Sozialministerium oder vom Dezentralen Fundamt erteilt - wonach der alte (ungültige) Parkausweis bis zur Ausstellung des neuen weiterhin verwendet werden könne - als nicht glaubhaft. Jedoch geht das Gericht aufgrund der Ausführungen des Bf. davon aus, dass die Verwendung des ungültigen Parkausweises und sohin eine Umgehung der Entrichtung der Parkometerabgabe durch den Bf. nicht vorsätzlich erfolgte.

Die belangte Behörde hat dem Bf. daher zu Recht Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie an der Rationierung des Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , und ).

Im vorliegenden Fall kann das Ausmaß des Verschuldens nicht als geringfügig angesehen werden, da weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bf. hervorgeht und ebensowenig auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dazu kommt, dass der Bf. den ungültigen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 weiterhin verwendete und in das Fahrzeug einlegt. Aus diesem Grund ist der objektive Unrechtsgehalt der Taten als hoch und das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die Angabe des Bf. wonach er eine Mindestpension zu beziehen, bestätigte sich durch eine Hauptverbandsabfrage, sodass von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Bf. sind die verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf je € 100,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 23 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, waren sie von je € 20,00 auf je € 10,00 herabzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der teilweisen Stattgaben waren keine Verfahrenskostenbeiträge hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500332.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at