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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2024, RV/7101929/2024

Keine USt-Korrektur bei fehlender Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr Thomas Krankl, Lerchenfelderstraße 120, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamtes Österreich ) vom betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach mündlicher Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Romana Schuster zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Darüber hinaus fasst das Bundesfinanzgericht durch die obgenannten Richterin den Beschluss:

III. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei, bfP) wurde für den Zeitraum 2007 bis 2010 von der belangten Behörde (Finanzamt, FA) einer Außenprüfung (Bp) betreffend ua Umsatzsteuer unterzogen.

Im Zuge dieser Bp. wurden neue Umsatzsteuerbescheide erlassen und für den gesamten Streitzeitraum folgenden Beträge vorgeschrieben

In der Begründung der Bescheide verweist das FA darauf, dass aufgrund einer Kontrollmitteilung habe festsgestellt werden können, dass die bisher erklärten Umsätze mit der Firma ***1*** nicht mit den tatsächlichen Beträgen übereinstimmen würden. Die Differenz sei im Jahr 2008 mit 20.166,84 € und im Jahr 2009 mit 78.837,38 € dem Umsatz (und Gewinn) hinzuzurechnen.
Für das Jahr 2010 sei mangels Vorlage von Buchhaltungsunterlagen die Bemessungsgrundlage gem. § 184 BAO mit einem Erlös von 914.944,41 € zu schätzen.

Weiters sei die Vorsteuer für einen Werbeaufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Eingangsrechnung nicht anzuerkennen woraus sich für 2007 eine Vorsteuerkürzung von 5.400 € ergebe. (Anm. des Gerichts: Im Rahmen der Gewinnfeststellung erfolgten Reisekostenkürzungen, die jedoch keine Auswirkung auf die Umsatzsteuerbescheide der Bp auslösten).
Aufgrund der Schätzung für 2010 seien Vorsteuern im Betrag von -43.886,84 € zusätzlich anzuerkennen.

Die nach Fristverlängerung und Mängelbehebung fristgerecht und vollständig eingebrachte Beschwerde ua betreffend USt 2007 bis 2010 vom richtet sich gegen die Hinzurechnung der Umsätze aus der Kontrollmitteilung, gegen die Schätzung für 2010 und die Nichtanerkennung der Reiseaufwendungen. Die Reiseaufwendungen seien nämlich 1:1 an die ***1*** zuzüglich Umsatzsteuer weiterverrechnet worden. Wenn nunmehr der Aufwand nicht anerkannt werde, müssten die darauf entfallenden Einnahmen aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in den Jahren 2007 bis 2009 ausgeschieden werden.

Einwendungen zu den nicht anerkannten Vorsteuern aus Werbeaufwand in Höhe von 5.400 € wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

Im Schriftsatz vom (Schriftsatz nach Mängelbehebungsvorhalt) wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 zurückgezogen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) für 2007 bis 2009 vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab.
Hinsichtlich USt 2010 wurde im FA offensichtlich die Zurücknahme der Beschwerde übersehen und ebenfalls am eine BVE erlassen mit welcher zusätzlich weitere rd. 40.000 € USt vorgeschrieben wurden.

Für 2007 bis 2009 führte das FA in der BVE aus, dass eine Berichtigung der Umsätze im Hinblick auf die weiterverrechneten Reisespesen nicht vorzunehmen sei, da nach nochmaliger Überprüfung die Reisespesen als Betriebsausgaben anerkannt würden.

Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schriftsatz vom , ergänzt durch einen Schriftsatz vom , wendet sich die bfP gegen die BVEn betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010. Die Ausführungen in diesen Schriftsätzen betreffen vor allem Buchungsabläufe und verweisen auf das damals bereits abgeschlossene Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Einkünfte der bfP. Inhaltliche Ergänzungen zu den Streitpunkten Zuschätzung von Umsätzen aus Kontrollmitteilungen und Streichung einer Vorsteuer aus Werbeaufwand finden sich in diesen Schriftsätzen nicht.

Dargestellt wird hingegen, dass nach einem entsprechenden "Finanzamts-Vorhalt" der Leistungsempfängerin ***1*** (***1***) für erbrachte Leistungen bis inklusive Jänner 2010, die zunächst irrtümlich steuerfrei verrechnet worden seien, mittels korrigierter Rechnungen Umsatzsteuer nachverrechnet worden sei. Eine Überrechnung des daraus resultierenden Umsatzsteuerguthabens von der ***1*** an die bfP sei nicht wie erwartet erfolgt. Die ***1*** habe sich vielmehr die aus der Nachverrechnung entstandenen Vorsteuern ausbezahlen lassen und sei in weiterer Folge in Konkurs gegangen. Wörtlich wird ausgeführt:

Somit wurde die Republik Österreich um diese MwSt- Beträge von der ***1*** und vom ***1***-Vorstand betrogen und das Finanzamt der ***Bf1*** versucht nun, diesen nicht gerade kleinen Betrag nunmehr bei der ***Bf1*** für die Republik zu lukrieren.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom stellt die bfP weiters dar, dass die ***1GmbH*** im Jahr 2015 in Konkurs gegangen sei und die bfP eine Forderung von 593.294,96 € angemeldet habe, die jedoch gänzlich unbefriedigt geblieben sei.

In der mündlichen Verhandlung vom brachte die BfP vor, dass die ***1*** entgegen den Darstellungen der belangten Behörde die in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlt habe und allein an USt-Forderungen über 223.000,00 € im Konkurs der ***1*** angemeldet worden seien und die Rechnungen auch bis dato nicht beglichen seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Grundlage einer Vereinbarung aus dem Jahre 2005 erledigte die ***Bf1*** für die ***1*** das Rechnungswesen, erbrachte diverse Beratungsleistungen und übernahm Mangament für die ***1***.

Geschäftsführender Minderheitsgesellschafter (1% Beteiligung) der ***1*** war bis ***SN***. Komplementär der bfP ***Bf1*** war ab ihrer Gründung bis zum (Eintragung im Firmenbuch) ebenfalls ***SN***, danach ***NN***.

Die ***1*** (FN *** des Handelsgerichtes Wien) wurde am als "***1alt***" gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung im Firmenbuch vom wurde die Firma von ***1alt*** auf *** geändert. Mit wurde die Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft und die Änderung der Firma auf ***1*** in das Firmenbuch eingetragen. ***SN*** war vom bis Geschäftsführer und vom bis Vorstand der Gesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft war das Management und das gewerbliche Betreiben von Flugzeugen.

Sowohl in der ***Bf1*** wie auch in der ***1*** wurden jedenfalls bis Ende 2009 sämtliche unternehmerischen Entscheidungen von ***NN***, welcher von seinem Sohn ***SN*** in dessen Funktionen als Geschäftsführer der ***1*** bzw. als Komplementär der ***Bf1*** bevollmächtigt worden war, getroffen. In beiden Unternehmen war ***NN*** faktischer Geschäftsführer.

***NN*** war auf den Konten der ***1*** zeichnungsberechtigt und tätigte regelmäßig die Überweisungen an die bfP. für deren an die ***1*** verrechneten Leistungen.

In den Jahren 2007 bis 2009 waren sämtliche Forderungen gegenüber der ***1*** einbringlich und wurden auch weitgehend durch entsprechende Überweisungen bezahlt.

Aufgrund von Kontrollmitteilungen welche im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der ***1*** erstellt worden waren, ist aus den im Abgabenverfahren zur Verfügung stehenden Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen ersichtlich, dass im Jahr 2008 ein Betrag von 20.166,84 € und im Jahr 2009 ein Betrag von 78.837,38 € nicht in den erklärten Jahresumsätzen der bfP enthalten waren. Die entsprechenden Beträge waren aber sämtlich mittels Rechnungen iSd § 11 UStG eingefordert worden, die Rechnungsempfängerin machte aus sämtlichen verrechneten Beträgen den Vorsteuerabzug geltend. Laut den Ausführungen des Betriebsprüfers in der Kontrollmitteilung bei der ***1*** waren die verrechneten Beträge auch bezahlt worden. Dem widerspricht die Darstellung der bfP in der mündlichen Verhandlung. Eine genaue Feststellung ob und welche Beträge tatsächlich bezahlt wurden ist nicht möglich aber letztlich auch nicht entscheidungsrelevant.

Die Streitigkeiten zwischen der ***1*** und der bfP., welche sodann ein gerichtliches Strafverfahren und eine rechtskräftige Verurteilung des tatsächlichen Machthabers der bfP. und der ***1***, ***NN***, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB nach sich zogen, begannen erst nach der Abberufung des ***SN*** als Geschäftsführer der ***1*** mit (Eintragung im Firmenbuch am ). Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Möglichkeit des ***NN*** die Forderungen der bfP. durch Überweisung von den Konten der ***1*** zu liquidieren.

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ***1*** erfolgte im Frühjahr 2015. Jedenfalls bis Ende 2010 wurden bei dieser Kapitalgesellschaft allfällig entstehende Liquiditätsengpässe durch die Gesellschafter der ***1*** ausgeglichen.

Die Rechnung der ***1*** (damals noch ***1alt***) an die bfP. über 27.000 € zuzüglich 5.400 € USt lässt nicht erkennen welche Leistung ("Werbeunters. Fluglinie Tadschikistan ") hiermit abgerechnet wird, inwieweit diese angebliche Leistung mit steuerpflichtigen oder echt steuerfreien Ausgangsleistungen im Zusammenhang steht und welcher Leistungszeitraum betroffen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar ob die Leistung überhaupt erbracht wurde.

Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 wurde mit Schriftsatz vom zurückgezogen. Weitere Feststellungen zu diesem Jahr erübrigen sich daher. Die Ausführungen der bfP. zu 2010 und der Frage der Einbringlichkeit von Forderungen gegen die ***1*** aus 2010 gehen ins Leere.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Stellung und den wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeiten von ***SN*** und ***NN*** in der ***1*** bzw. der ***Bf1*** ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LG für Strafsachen Wien vom , GZ 012 Hv 22/17s und dem Firmenbuch.

Die Feststellung der zu niedrigen Erfassung der Ausgangsumsätze gegenüber der ***1*** in den Steuererklärungen 2008 und 2009 ergibt sich rechnerisch aus den im Wege der Kontrollmitteilung vom dargestellten Jahres-Gesamtbeträgen im Vergleich zu den erklärten Umsätzen aus der Vertragsbeziehung zwischen der ***Bf1*** und der ***1***.

Aus dieser Kontrollmitteilung geht weiters hervor, dass die ***1*** die Zahlungen geleistet hatte - und andererseits die Leistungserbringung bezweifelte, daher 2010 Strafanzeige eingebracht und entsprechend hohe Rückforderung gestellt hatte. Die Ausführungen der bfP, dass die Rechnungen unbeglichen geblieben wären stehen zu den Feststellungen des Prüfers bei der ***1*** im offenen Widerspruch. Aus den jahrelangen einschlägigen Erfahrungen geht das Gericht davon aus, dass die Ausstellung von Kontrollmitteilungen an ein anderes FA zu einem anderen Steuersubjekt keine unrichtigen Informationen über Bezahlung oder Nichtbezahlung von Forderungen enthalten. Dennoch erscheint es denkbar, dass ein Teil der Forderungen letztlich unbeglichen geblieben war. Die Ausführungen der bfP lassen nicht erkennen, welche Rechnungen aus 2008 und 2009 noch offen sein könnten. Diese Frage ist letztlich auch nicht entscheidungsrelevant, weshab diesbezügliche Ermittlungshandlungen unterbleiben konnten.

Aus dem Lagebericht der ***1*** für 2010 geht hervor, dass bislang bestehende Liquiditätsengpässe durch Zuschüsse von Eigentümerseite überwunden wurden. Für den Ausgleich der zu erwartenden Verluste wurde lt. diesem Lagebericht mit dem Haupteigentümer eine entsprechende Regelung zur Wahrung der Liquidität getroffen. Diese Ausführungen für das Jahr 2010 zeigen deutlich, dass im Jahr 2009 jedenfalls keine Uneinbringlichkeit von Forderungen der bfP. gegenüber der ***1*** gegeben war. Die Konkurseröffnung erfolgte im Jahr 2015, daher kann daraus für das Jahr 2008 bzw. 2009 keine Uneinbringlichkeit abgeleitet werden.

Zur Rechnung der ***1alt*** (danach ***1***) ist zunächst festzuhalten, dass sich Werbeuntersuchungen regelmäßig über einen Zeitraum erstrecken, sie betreffen keinen Zeitpunkt. Sohin kann die Leistung nicht am erbracht worden sein wie der Rechnungsinhalt glauben machen will. Es fehlt daher der Leistungszeitraum. Die Leistungsbeschreibung ist so vage, dass nicht erkannt werden kann was der genaue Inhalt der bedungenen Leistung gewesen sein könnte. Aber selbst wenn man aus dem Wortlaut ableitend eine Werbeuntersuchung für eine Fluglinie in Tadschikistan (welche?) annimmt, ist dieser Leistungsinhalt bei der gegebenen Konstellation unglaubwürdig. Unternehmenszweck der Rechnungsausstellerin ist der Betrieb und das Management von Flugzeugen und nicht die Erbringung von Werbeleistungen. Das Knowhow das für den Betrieb von Flugzeugen erforderlich ist, ist bei der Erbringung von Werbeleistungen/-untersuchungen nicht sinnvoll einsetzbar. Die bfP. ihrerseits erbrachte Buchhaltungs- und Managementleistungen an ***1alt*** (nach Umfirmierung ***1***). Wofür sie eine Werbeanalyse für eine ungenannte Fluglinie in Tadschikistan benötigen könnte, die eben von ihrer eigenen Leistungsempfängerin an sie erbracht wird verschließt sich dem Gericht völlig. Würde nämlich die ***1*** (zuvor ***1alt***) eine derartige Analyse benötigen und sie selbst erstellen (können) bleibt völlig im Dunkeln, warum sie diese dann an die bfP. verrechnen sollte um sie dann von dieser wieder zurückzukaufen. Ob tatsächlich eine andere Leistung erbracht wurde ist nicht ersichtlich bzw. überprüfbar. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, in welche steuerpflichtige Ausgangsleistung der bfP. die von der ***1alt*** verrechnete Leistung Eingang gefunden haben könnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Erkenntnis Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Eine formell mangelhafte Rechnung berechtigt die Abgabenbehörde bis zu deren Berichtigung zunächst dazu, den Abzug zu versagen. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu gewähren, wenn sich im Beweisverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Unterbleibt eine Berichtigung, bedingt die mangelhafte Rechnung dann den Ausschluss vom Vorsteuerabzug, wenn durch die Mängel der sichere Nachweis verhindert wird, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen ( "Barlis 06"; ebenso ). Die Beweisführung durch andere Beweismittel als eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwar zulässig, doch gehen hier Zweifel zu Lasten des Unternehmers ( "Barlis 06"; in diesem Sinne bereits Achatz in DStjG 32, 479 ff; Unterberger, SWK 2010, S 334).
Eine wesentliche und zentrale Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt eine Leistung erbracht wurde und dass diese für das Unternehmen und für Ausgangsumsätze anfallen die nicht gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt betreffen die Eingangsrechnung der ***1alt*** ist anzumerken, dass zunächst keine formgültige Rechnung vorliegt. Die bfP. hat keinerlei andere Nachweise angeboten oder beigebracht die eine Leistungsbeziehung nachvollziehbar machen. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden ob und inweit eine Leistung an das Unternehmen erbracht wurde und ob allenfalls unecht steuerfreie Ausgangsleistungen mit dieser Eingangsleistung verbunden waren.

Insgesamt bestehen Zweifel ob von der ***1alt*** überhaupt eine Leistung an die bfP. erbracht wurde, bzw. was der Inhalt einer möglichen Leistung gewesen sein könnte. Mangels Nachweis der materiellrechtlichen Voraussetzungen kann der Vorsteuerabzug für die streitgegenständliche Rechnung vom nicht gewährt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Wobei nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet diesen Betrag.

Die Steuerschuld entsteht für Lieferungen und Leistungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 UStG 1994 entsteht die Steuerschuld In den Fällen des § 11 Abs. 14 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

Wie oben festgestellt wurden an die ***1*** ausgestellten Rechnungen nicht im vollen Umfang im Rahmen der Steuererklärungen erfasst. Sohin entstand die Steuerschuld für die oben genannten Beträge jedenfalls im jeweiligen Jahr 2008 bzw. 2009. Selbst wenn man - wie die Leistungsempfängerin - die Leistungserbringung bezweifelt, lagen entsprechende Rechnungen vor, welche jedenfalls eine Steuerschuldentstehung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 auslösten.

Wird das für eine Leistung in Rechnung gestellte Entgelt nachträglich uneinbringlich, sind die Berichtigungen für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Bezogen auf die Jahre 2008 und 2009 bedeutet das, dass die Steuerschuld für die verrechneten Entgelte jedenfalls entstanden ist und die diesbezüglichen Bescheide rechtskonform erlassen wurden. Eine Entgeltsminderung ist - unabhängig von einer allfälligen Zahlung - jedenfalls aufgrund fehlender Uneinbringlichkeit im Streitzeitraum unzulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt III. (Einstellung)

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2010 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die vom FA irrtümlich erlassene Beschwerdevorentscheidung für Umsatzsteuer 2010 vom entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und IV. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hier sind ausschließlich Sachverhaltsfragen und Fragen der Beweiswürdigung und keine Rechtsfragen strittig. Die Revision betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 ist daher nicht zuzulassen.

Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde für Umsatzsteuer 2010 ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision diesbezüglich ebenfalls nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101929.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at