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DBA D: Formalvoraussetzungen zur KESt-Rückerstattung
Ist die ausländische Körperschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ihren inländischen Beteiligungserträgen im Inland gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG beschränkt steuerpflichtig, wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit b EStG abgezogen. Das ist nicht ungewöhnlich, da gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG die Kapitalertragsteuer grundsätzlich auf Antrag wieder rückerstattet werden kann. Das BFG hat den Antrag auf KESt-Rückerstattung der ausländischen Körperschaft geprüft und unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung analysiert, welche Nachweise dazu notwendig sind.
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RV/7100959/2015; Revision nicht zugelassen. | § 21 Abs 1 Z 1a KStG; Art 10, 23 DBA D |
1. Der Fall
Die ausländische Beschwerdeführerin war mit den Gewinnanteilen aus zwei inländischen Beteiligungen, mit jeweils unter 10%igem Beteiligungsausmaß – also sogenannte Portfoliodividenden – im Inland beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt war dementsprechend gemäß § 94 Z 2 EStG im konkreten Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund wurde eine 15%ige Quellensteuer gemäß Art 10 Abs 2 lit b DBA D einbehalten. Die ausländische Körperschaft beantragte die Rückerstattung der einbehaltenen KESt und berief sich unmittelbar auf Art 65 Abs 1 lit a AEUV und das Diskriminierungsverbot von ni...