Außensteuerrecht
2024
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§ 4 Erbschaftsteuer
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 [bis : § 2 Abs. 1] anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [bis : § 8 Abs. 1 Nr. 2] des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d [bis : § 34c Abs. 1] des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 [bis : § 8 Abs. 1 Nr. 2] des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent [bis : vom Hundert] der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg
Übersicht
Literaturverzeichnis
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 4
I. Entste...