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BFGjournal 2, Februar 2023, Seite 74

Ein Zustellmangel stellt keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar

Die kasuistische Frage der Beweislast bei einem Vorgehen nach § 17 Abs 2 ZustG

Stefan Plattner

Der Antragsteller stützt zusammengefasst sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines (von ihm vermuteten) Fehlers des Zustellers bzw Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund.


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RR/7300001/2022; Revision nicht zugelassen.
§ 46 Abs 1 VwGG; § 17 Abs 2 ZustG

1. Der Fall

Mit Erkenntnis vom wies das BFG die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG abgewiesen wurde, als unbegründet ab.

Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis hat der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 1 VwGG eingebracht und zusammengefasst folgendermaßen begründet:

Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich einer Zahlungsaufforderung des Amts für Betrugsbekämpfung von dem Erkenntnis des BFG erfahren, welches ihm und seiner Rechtsvertretung laut Auskunft des Amts für Betrugsbekämpf...

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