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BFGjournal 2, Februar 2023, Seite 48

Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidung: RV/3100567/2021; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 16 und 20 Abs 1 lit a EStG 1988.

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, welche typischerweise auch der allgemeinen Lebensführung dienen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist.

Ist der Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung im Einzelfall nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung (vgl ).

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