Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Anhang: Kommentierung der Artikel 9 bis 12 DBA 31/59 betr. Erbschaftsteuern
Artikel 9
(1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens werden insbesondere angesehen:
1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland:
die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden entsprechenden Steuern;
2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
die derzeit von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftsteuern (Erbanfall- und Nachlaßsteuern) sowie die etwa künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden entsprechenden Steuern, Abgaben und Gebühren.
(2) Dieses Abkommen gilt für Nachlaßvermögen einer Person, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 13, Absatz 2, sowie ferner nicht auf die Fälle, in denen der Nachlaß oder der Erwerber von Nachlaßvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der beiden Staaten unterworfen ist.
Artikel 10
Unbewegliches Vermögen einschließlich Zubehör ist den Erbschaftsteuern nur in dem Sta...