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Ermächtigung gem § 153 Abs 2 AußStrG begründet keine Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren
Der VwGH widersprach in seinem aufhebenden Erkenntnis vom , Ro 2022/15/0026 der üA, wonach das Verlassenschaftsgericht eine Partei gem § 153 Abs 2 AußStrG wirksam ermächtigen kann, für die Verlassenschaft eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
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RV/5100759/2022; Revision nicht zugelassen; Ro 2022/15/0026; Aufhebung (nach Amtsrevision) wegen Unzuständigkeit; RV/5100118/2022; Revision zugelassen. |
1. Der Fall
Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts wurde der Sozialhilfeverband F gem § 153 Abs 2 AußStrG ermächtigt, für die Verlassenschaft nach AE mehrere Arbeitnehmerveranlagungen durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, da eine solche Ermächtigung die Abgabenbehörde nicht binde (§ 116 Abs 2 BAO) und überdies nach der BAO nicht zur Vertretung berechtige.
Das BFG (, RV/5100118/2022) gab der Beschwerde des Sozialhilfeverbands F folge, da dieser vom Verlassenschaftsgericht (gem § 153 Abs 2 AußStrG) wirksam ermächtigt worden sei, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Gegenteilig entschied der VwGH, der die Vertretungsbefugnis des Sozialhilfeverbands F (oder jedenfalls dessen Befugnis, Zustellungen für die Verlassenschaft entgegenzunehmen) im...