Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 8 [Anderes Vermögen]
(1) Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ungeachtet der Artikel 5 bis 7 und Absatz 1 dieses Artikels kann das Nachlaßvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. Die Artikel 4 Absatz 5 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Erwerber schweizerische Staatsangehörige waren.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen 1966 S. 2
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 2
Literatur S. 2
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 8
-
I. Entstehungsgeschichte
1. Vergleich mit DBA 31/59 Rz. 1
2. Vergleich mit OECD...