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Versagung des Vorsteuerabzuges mangels Lieferung
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der (andere) Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs 14 UStG schuldet.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist einzelunternehmerisch als Gebrauchtwagenhändler tätig.
In den Monaten März und Juni 2016 stellte die N GmbH dem Bf insgesamt 29 Fahrzeuge in Rechnung, welche vom Bf jeweils einen Tag später mit geringfügig höheren „Preisen“ wieder an die N GmbH „refakturiert“ wurden.
Strittig ist, ob dem Bf aus den Rechnungen der N GmbH der Vorsteuerabzug zusteht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bestätigte der Bf seine bereits vor der Abgabenbehörde getätigten Angaben: Demnach habe er weder die Fahrzeuge besichtigt noch deren Fahrgestellnummern überprüft. Die Autos hätten sich nie am Betriebsgelände des Bf befunden und seien von ihm nie zum Verkauf angeboten worden. Es wäre ihm auf Grund der Vereinbarung mit der N GmbH auch gar nicht möglich gewesen, die Fahrzeuge an allfällige Kaufinteressenten zu ver...