Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 33 Kündigung
1 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstexten gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zugeflossen sind;
b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen S. 2
Erläuterungen zu Art. 33
Verfasser der nachstehenden Erlä...