Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 30 Rechtsüberleitung
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom in der Fassung des Zusatzprotokolls vom außer Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die direkten Steuern bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist.
(2) Das Zusatzprotokoll vom zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:Regierungsdirektor a.D. Gerd Erhard, Bonn
S. 2
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 30
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