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Steuerschuld kraft Rechnungslegung?
Entscheidung: , P GmbH; /2021.
Norm: § 239a BAO.
Keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei B2C-Rechnungen und falschem (im Ausgangsverfahren: überhöhtem) Steuerausweis, weil keine Gefahr für das Steueraufkommen besteht. Der Unternehmer schuldet nur die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer. Damit kann auch eine Rechnungsberichtigung unterbleiben, die insbesondere bei B2C-Kleinbetragsrechnungen zur faktischen Unmöglichkeit der Berichtigung der Rechnungen geführt hat. Offen bleibt die Gutschrift auf dem Abgabenkonto, weil gemäß § 239a BAO Voraussetzung ist, dass sich der Abgabepflichtige nicht ungerechtfertigt bereichert.