Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.210 Einführung eines Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht
Inhaltübersicht
I. Allgemeines Rz. 1-4
II. Anwendungsbereich der Fiskalvertretung Rz. 5-10
III. Zur Fiskalvertretung befugte Personen Rz. 11-12
IV. Bestellung zum Fiskalvertreter Rz. 13-16
V. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters Rz. 17-20
VI. Rechnungsausstellung im Fall der Fiskalvertretung Rz. 21
VII. Beendigung der Fiskalvertretung Rz. 22-26
VIII. Untersagung der Fiskalvertretung Rz. 27-31
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Fiskalvertretung folgendes:
I. Allgemeines
1
Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997; BGBl. 1996 I S. 1851, BStBl. 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, §§ 22a bis 22e UStG. Die Regelungen sind am in Kraft getreten.
2
Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, daß eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem Finanzamt vermieden werde...