Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 20 Studium und Ausbildung
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen ab 1977 S. 2
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 2
Literatur S. 3
I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit OECD-Musterabkommen sowie deutscher Verhandlungsgrundlage Rz. 1
1. Vergleich mit DBA 1931/59 Rz. 1
2. Vergleich mit OECD-MA Rz. 2
3. Vergleich mit der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA Rz. 3
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 4
Grundzüge des Art. 20 Rz. 4
Verhältnis zu anderen Abkommensvorschriften Rz. 5
Nationales Steuerrecht in Deutschland Rz. 6
Nationales Steuerrecht in der Schweiz Rz. 7
Begünstigter Personenkreis Rz. 8
Student Rz. 9
Praktikant Rz. 10
Volontär Rz. 11
Zahlungen Rz. 13
Zahlungen für den Unterhalt Rz. 14
Für sein Studium oder seine Ausbildung Rz. 15
Nebentätig...