Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 18 [Ruhegehälter]
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Michael Kempermann, Richter am BFH a.D., Bonn
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen 2017 S. 1
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 1
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 2
Literatur S. 2
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 18
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit OECD-Musterabkommen und deutscher Verhandlungsgrundlage Rz. 1
II. Systeme der Altersvorsorge in Deutschland und in der Schweiz Rz. 4
III. Allgemeiner Inhalt Rz. 6
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Art. 18 Rz. 9
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 18
Entsprechend der bisherigen Regelung werden Ruhegehälter, soweit sie nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, nach diesem Artikel nur im Wohnsitzstaat besteuert.
OECD-Musterabkommen 2017
Artikel 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person...