Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 16
Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Michael Kempermann, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Bonn
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen S. 1
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 1
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 2
Literatur S. 2
A. Erläuterungen zu Art. 16
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 3
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Art. 16
Nach diesem Artikel können in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der OECD Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.
OECD-Musterabkommen
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsver...