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BFGjournal 10, Oktober 2022, Seite 302

Festsetzung eines Säumniszuschlages trotz unrichtiger Zahlungsaufforderung im Straferkenntnis

Entscheidung: RV/6300008/2022; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 217 Abs 7 BAO.

Da es sich beim Säumniszuschlag um eine objektive Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung der Geldstrafe handelt, ist es für dessen Festsetzung ohne Bedeutung, ob dem Bestraften eine Zahlungsaufforderung oder eine Buchungsmitteilung zur Kenntnis gelangt ist oder nicht und ob diese unrichtig sind oder nicht. Solche Umstände sind allenfalls bei der Prüfung eines Antrages des Bestraften nach § 217 Abs 7 BAO, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden getroffen hat, relevant.

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