Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.96 Steuerliche Behandlung von Partizipationsscheinen
( Schz - 57/92)
Partizipationsscheine gehören nach schweizerischem Recht zum Gesellschaftskapital und werden steuerlich wie Aktien behandelt. Nach Art. 10 Abs. 4 DBA unterliegen daher Erträge aus schweizerischen Partizipationsscheinen den Bestimmungen dieses Artikels. Infolgedessen gewährt die Schweiz die Quellensteuerentlastung auf 5 v.H. bei Schachteldividenden (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA) auch bei Erträgen aus Partizipationsscheinen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Anteil am Gesellschaftskapital (einschl. des Partizipationskapitals) mindestens 20 v.H. beträgt. Deutschland stellt Erträge aus schweizerischen Partizipationsscheinen wie Einnahmen aus Aktien nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA i.V. mit § 26 Abs. 7 KStG von der deutschen Besteuerung bereits frei, wenn die Beteiligung am Gesellschaftskapital (einschließlich des Partizipationskapitals) mindestens ein Zehntel beträgt.