Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,
b) die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu,
c) die Vermögensteuer,
d) die Grundsteuer und
e) die Gewerbesteuer
(im folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
2. in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen, ...